681 Teil 1: Rahmenbestimmungen § 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Ziele der Richtlinie (1) Die Rahmenbestimmungen legen die infra- strukturellen und verfahrenstechnischen Grundla- gen zur Messung der Versorgungsqualität durch das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten bei den Leistungserbringerinnen und Leistungser- bringern und das Verarbeiten und Nutzen von Da- ten bei den Krankenkassen für den Vergleich der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer untereinander fest. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt diese Richtlinie auf der Grundlage von § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. 2 Damit werden gemäß Eckpunktebeschluss vom 21. Juli 2016 zur Umsetzung und kontinuierlichen Weiter- entwicklung der datengestützten QS einheitliche Rahmenbedingungen und einheitliche Strukturen auf Landesebene geschaffen. 3 Ziele der Richtlinie sind insbesondere: a) die Qualität in der medizinischen Versorgung zu sichern und zu fördern b) die Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität zu verbessern c) valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität der Leistungserbringerin- nen und Leistungserbringer zu gewinnen d) Erkenntnisse über Qualitätsverbesserungspo- tenziale zu gewinnen e) das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zu unterstützen f) ein transparentes Verfahren für alle Beteiligten bei der Vorbereitung, Entwicklung, Auswertung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche- rung zu gewährleisten g) soweit sachgerecht und möglich durch die sektorenübergreifende Betrachtung einen kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess einzuleiten h) Patientensicherheit und Patientenorientierung zu stärken i) Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnah- men in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröf- fentlichen und damit j) die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken. (3) 1 Diese Richtlinie gilt für einrichtungsübergrei- fende Verfahren gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, basierend auf Daten, die zum Zwecke der Qualitätssicherung erhoben, verarbei- tet und genutzt werden. 2 Diese Verfahren können entweder sektorspezifisch oder sektorenübergrei- fend ausgestaltet sein. (4) Einrichtungsübergreifend sind Verfahren, die zur Beurteilung der Qualität einer Leistungserbrin- gerin oder eines Leistungserbringers auf Verglei- che, z.B. mit anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, aufbauen. (5) 1 Sektorspezifisch sind Verfahren, die nur auf einen Sektor bezogen Anwendung finden. 2 Sekto- renübergreifend sind Verfahren, die nicht nur auf einen Sektor bezogen Anwendung finden. 3 Erfasst sind damit insbesondere Verfahren, 1.  die ein Thema betreffen, bei dem mindestens zwei Sektoren an dem Behandlungsergebnis maßgeblich Anteil haben (sektorenüberschrei- tende Verfahren), 2.  die ein Thema betreffen, bei dem die Erbrin- gung der gleichen medizinischen Leistungen in unterschiedlichen Sektoren erfolgt (sektorg- leiche Verfahren), 4 Verfahren, die ein Thema betreffen, bei dem die Ergebnisqualität einer erbrachten Leistung durch die Messung zu einem späteren Zeitpunkt überprüft wird, werden als Follow-up-Verfahren bezeichnet. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) DeQS-RL DF