683 DeQS-RL Zweckbindung und notwendiger Maßnahmen zur Datensicherheit; Begründung einer even- tuell erforderlichen Vollerhebung 7.  bundeseinheitlicher Fristen für die jeweiligen Schritte der Durchführung und Berichterstat- tung und für eventuelle Nachsendefristen 8.  der bundeseinheitlichen Dokumentation, elek- tronischer Datensatzformate und Softwarespe- zifikationen 9.  der bundeseinheitlichen Kriterien für die Da- tenprüfung, -auswertung und -bewertung, so- wie für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen gegenüber den Leistungserbrin- gerinnen und Leistungserbringern sowie die Berichterstattung 10.  der Vorgaben im Zusammenhang mit dem strukturierten Qualitätsbericht für Krankenhäu- ser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V 11.  der Festlegung der wesentlichen Betroffenheit gemäß § 5 Absatz 2 12.  der Regelungen zum Standortbezug bei Kran- kenhäusern. § 4 Verfahrensgrundsätze (1) Der G-BA wählt das jeweilige Thema in einem strukturierten und transparenten Verfahren und auf Grundlage seiner zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Verfahrensordnung aus. (2) 1 Der G-BA beauftragt das Institut nach § 137a SGB V mit der Erarbeitung von Instrumenten und Qualitätsindikatoren für das ausgewählte Thema. 2 Sofern vom G-BA beauftragt, führt das Institut nach § 137a SGB V für die entwickelten Verfahren, z. B. zu Aspekten der EDV-technischen Umsetzung oder der Datenerhebung bei den Leistungserbrin- gerinnen und Leistungserbringern eine Machbar- keitsprüfung bzw. eine Erprobung durch. (3) Der G-BA erstellt und beschließt themenspe- zifische Bestimmungen dieser Richtlinie unter Be- rücksichtigung der vorliegenden Ergebnisse des Instituts nach § 137a SGB V. (4) Der G-BA beauftragt das Institut nach § 137a SGB V für die Umsetzung der themenspezifischen Bestimmungen für das ausgewählte Thema die notwendigen Empfehlungen für a) die Dokumentation b)  die EDV-technische Aufbereitung der Doku- mentation c)  Vorgaben für die anzuwendenden elektroni- schen Datensatzformate sowie Softwarespe- zifikationen, der Datenübermittlung, des ab- gestimmten Pseudonymisierungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Anlage zu Teil 1 d)  Prozesse zum Datenfehlermanagement e)  EDV-technische Vorgaben zur Datenprüfung f) ein Datenprüfprogramm abzugeben und beschließt über deren Umsetzung. (5) Der G-BA überprüft die Einhaltung, Umsetzung und Notwendigkeit der Regelungsinhalte dieser Richtlinie. (6) 1 Der G-BA beauftragt eine von den Kranken- kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und deren jeweiligen Verbänden unabhängige Datenannah- mestelle für die aufgrund von § 299 Absatz 1a SGB V zu verarbeitenden Daten der Krankenkassen und die Vertrauensstelle gemäß § 11. 2 Des Weiteren beauftragt der G-BA bei bundesbezogenen Verfah- ren die Stelle gemäß § 7 Satz 2. (7) Der G-BA beauftragt die Bundesauswertungs- stelle in Abstimmung mit den LAGen bzw. ersatz- weise vor Einrichtung der LAGen mit den sie bil- denden Organisationen, a) die Datenbankstruktur b)  Zugriffsrechte gemäß dieser Richtlinie c) die Auswertungsroutinen und d)  notwendige technische Voraussetzungen für die Nutzung der von der Bundesauswertungs- stelle vorzuhaltenden Daten für ergänzende Aus- wertungen nach § 6 Absatz 2 in Form einer man- dantenfähigen Datenbank zu schaffen und den LAGen zur Verfügung zu stellen. § 5 Landesarbeitsgemeinschaften (1) 1 Auf der Ebene der Bundesländer oder auch bundeslandübergreifend bilden die jeweilige KV, KZV, LKG und die Verbände der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen im Land eine Landes- arbeitsgemeinschaft (LAG). 2 Existieren in einem DF