684 DeQS-RL Land mehrere KVen oder KZVen, sind diese mit einzubeziehen. (2) 1 Die LAG trifft ihre Entscheidungen durch ein Lenkungsgremium. 2 Die Organisationen nach Ab- satz 1 sind im Lenkungsgremium stimmberechtigt. 3 Das Lenkungsgremium ist paritätisch besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Landesverbän- de der Krankenkassen und der Ersatzkassen ei- nerseits und Vertreterinnen und Vertretern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringerinnen und der Leistungserbrin- ger andererseits. 4 Bei Beschlüssen, die nicht alle Sektoren betreffen, werden die Stimmen aller nicht betroffenen Organisationen der Leistungserbrin- gerseite auf die Vertreter der von dem Beschluss wesentlich betroffenen Organisationen bzw. Orga- nisation übertragen. 5 Die Festlegung hinsichtlich der wesentlichen Betroffenheit erfolgt in den the- menspezifischen Bestimmungen. 6 Das Lenkungs- gremium wählt entweder aus seiner Mitte, jeweils zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen und Ersatzkassen einerseits und den Vertreterinnen und Vertretern der Leistungs- erbringerorganisationen andererseits, wechselnd eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder be- nennt eine unparteiische Vorsitzende oder einen unparteiischen Vorsitzenden. 7 Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsit- zenden den Ausschlag. 8 Das Lenkungsgremium ist dem G-BA gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien verantwortlich. (3) 1 Der Verband der Privaten Krankenversiche- rung, die jeweiligen Landesärztekammern, sowie die Organisationen der Pflegeberufe auf Landes- ebene werden von der LAG beteiligt. 2 Zusätzlich erfolgt eine Beteiligung der Landeszahnärztekam- mern oder der Landespsychotherapeutenkammern, soweit deren Belange in der Qualitätssicherung thematisch berührt sind. 3 Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinder- ter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene erhalten im Lenkungsgremium ein Mitberatungsrecht. 4 Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber der LAG gilt § 140f Absatz 1, 2, 5 und 6 SGB V entsprechend. (4) 1 Die Träger der LAG richten gemeinsam eine unabhängige neutrale Geschäftsstelle ein und ge- ben der LAG eine Geschäftsordnung. 2 Die Struktur der LAG muss bei der Datenverarbeitung im Ver- hältnis zu ihren Trägerorganisationen die Einhal- tung des Datenschutzes nach § 299 SGB V ge- währleisten. (5) 1 Die LAG richtet zur Durchführung ihrer Aufga- ben Fachkommissionen ein mit Expertise jeweils aus dem ambulanten und stationären Bereich, entsprechend der jeweiligen sektorspezifischen oder sektorenübergreifenden Ausrichtung der Ver- fahren. 2 Die Fachkommissionen sollen die fachli- che Bewertung der Auswertungen übernehmen. 3 Weitere Aufgaben können von ihr im Rahmen der Umsetzung der durch die LAG beschlossenen QS-Maßnahmen übernommen werden. 4 Hierzu zählt u. a. die Durchführung kollegialer Beratung, von Kolloquien oder von Peer-Review-Verfahren. 5 Die fachlichen Anforderungen an die Qualifikati- on der Mitglieder richten sich nach dem jeweiligen Themengebiet bzw. Leistungsbereich. 6 Alle Mit- glieder der Fachkommissionen sollen neben den themenspezifischen Fachkenntnissen und Erfah- rungen möglichst Kenntnisse und Erfahrungen im Qualitätsmanagement haben. 7 Von den stimmbe- rechtigten Mitgliedern der Fachkommissionen müs- sen mindestens 2/3 Ärztinnen und Ärzte der ent- sprechenden Fachrichtungen bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sein. 8 Soweit relevant müssen Angehörige der Pflegeberufe angemessen betei- ligt werden. 9 Die näheren Anforderungen regeln die themenspezifischen Bestimmungen. 10 In den Fach- kommissionen erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen (§ 140f Absatz 1 und 2 SGB V) ein Mitberatungsrecht. 11 Themenbezogen können Vertreterinnen und Ver- treter anderer Heilberufe ein Mitberatungsrecht erhalten. 12 Die Kosten für die Teilnahme der Mit- glieder der Fachkommissionen (z.B. Reisekosten, Verdienstausfall) tragen die jeweils entsendenden Organisationen nach Absatz 1 (KV, KZV, LKG und die Verbände der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen), nicht die LAG. 13 Die Kosten für die Teilnahme von den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen (§ 140f Absatz 1, 2 und 5 SGB V) benannten Beraterinnen und Beratern trägt die LAG. 14 Die in der Verordnung nach § 140g SGB V genannten oder nach dieser