686 DeQS-RL 1.  Nutzung der von der Bundesauswertungsstelle zur Verfügung zu stellenden Auswertungen der bundesbezogenen Verfahren, für die Aufgaben nach Nummer 2 bis 7 2. Bewertung der Auffälligkeiten 3.  Durchführung der qualitätssichernden Maß- nahmen gemäß den Regelungen in § 17 in Zusammenarbeit mit den Datenannahmestel- len nach § 9 4.  Erstellung und Übermittlung von Qualitätssi- cherungsergebnisberichten gemäß § 19 5.  Information und Beratung der Leistungserbrin- gerinnen und Leistungserbringer gemäß § 25 6.  Laienverständliche Information der Öffentlich- keit über die Ergebnisse der Maßnahmen der Qualitätssicherung für bundesbezogene Ver- fahren sowie deren barrierefrei Darstellung im Internet nach Maßgabe der von dem Institut nach § 137a SGB V aufgestellten einheitlichen Grundsätze 7.  Umsetzung der Aufgaben die sich aus den Regelungen zum Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V ergeben und die zur Veröffentlichung geeigneten Qua- litätsergebnisse im strukturierten Qualitätsbe- richts der Krankenhäuser notwendig sind. (3) 1 Die Bundesstelle richtet zur Durchführung ih- rer Aufgaben Bundesfachkommissionen ein. 2 Für mögliche weitere Aufgaben der Bundesfachkom- missionen, für die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder sowie für die Beset- zung einschließlich der Mitberatungs- und Beteili- gungsrechte gelten die Vorgaben des § 5 Absatz 5 entsprechend. 3 In begründeten Fällen kann die Zusammensetzung einer Bundesfachkommission durch das Lenkungsgremium beanstandet werden. 4 Die Kosten für die Teilnahme an den Bundesfach- kommissionen von den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Men- schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f Absatz 1, 2, 5 und 6 SGB V trägt die Stelle nach § 7 Satz 2. (4) Für die Beauftragung der Auswertungsstelle gilt § 10 Absatz 2. § 9 Datenannahmestelle (1) 1 Datenannahmestellen sind diejenigen Stellen, an welche die Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringer sowie die Krankenkassen die er- hobenen Daten übermitteln. 2 Datenannahmestelle für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist die zuständige KV/KZV. 3 Datenan- nahmestelle für Krankenhäuser ist die LQS oder die LKG. 4 Die Datenannahmestellen nach Satz 2 und 3 führen die Datenannahme für ihre Mitglieder auf eigene Kosten durch. 5 Eine gemäß Satz 2 oder Satz 3 für die Datenannahme zuständige Datenan- nahmestelle kann mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende gegenüber der zuständigen LAG schriftlich erklären, dass sie die Datenannahme für ihre Mitglieder nicht auf eigene Kosten durchführt und damit ihre Funktion als Datenannahmestelle beendet. 6 Bei einer Erklärung nach Satz 5 über- nimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der Datenannahme beauftragter geeigneter Dritter zum auf die Erklärung folgenden übernächsten Jahres- beginn die Aufgabe als Datenannahmestelle an Stelle der in Satz 2 bzw. Satz 3 genannten Institu- tionen. 7 Datenannahmestelle für Daten betreffend die selektivvertragliche Tätigkeit von SV-LE ist die Vertrauensstelle nach § 11. 8 Datenannahmestelle für die aufgrund von § 299 Absatz 1a SGB V zu ver- arbeitenden Daten der Krankenkassen ist die vom G-BA nach § 4 Absatz 6 Satz 1 beauftragte Stelle. 9 Die in Satz 2, 3 und 6 genannten Datenannahme- stellen können getrennt oder gemeinsam geeigne- te Dritte mit der Datenannahme beauftragen. 10 Bei der Beauftragung eines Dritten ist auszuschließen, dass eine KV oder KZV Daten der Krankenhäuser oder eine LKG oder LQS Daten der Vertragsärztin- nen und Vertragsärzte oder Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte annimmt. 11 Die Vorgaben des Datenschutzes insbesondere des § 299 SGB V sind bei allen Datenannahmestellen einzuhalten. (2) 1 Die Datenannahmestellen prüfen die übermit- telten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit, sofern dies mit § 299 Absatz 1 Satz 7 SGB V vereinbar ist. 2 Sofern notwendig werden die Daten mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle weitergeleitet. 3 Die Datenan- nahmestellen ersetzen die die Leistungserbringe- rinnen und Leistungserbringer identifizierenden Daten durch ein pro Verfahren unterschiedliches Pseudonym. 4 Die Datenannahmestellen nach Absatz 1 unterstützen die LAG bzw. die Bundes-