687 DeQS-RL stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 bzw. §  10. 5 Ebenso informieren, unterstützen und beraten Datenannahmestellen nach Absatz 1 die jeweiligen Leistungserbringerinnen und Leistungs- erbringer im Rahmen der Datenannahme. 6 Soweit zur Durchführung der Maßnahmen nach § 17 erfor- derlich, wird gemäß § 17 Absatz 7 der zuständigen Stelle die Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers ermöglicht. (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss eva- luiert die Regelung zur Datenannahme und den Datenannahmestellen insbesondere auf deren Wirtschaftlichkeit und prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob die Datenannahme durch eine gemeinsa- me Datenannahmestelle auf Bundesebene effizien- ter und wirtschaftlicher erbracht werden kann. § 10 Auswertungsstellen (1) 1 Auswertungsstellen sind Stellen, die Auswer- tungen der Qualitätssicherungsdaten nach bun- deseinheitlichen Kriterien und gemäß den in den themenspezifischen Bestimmungen festgelegten Auswertungszielen vornehmen. 2 Sie müssen die Anforderungen des § 299 Absatz 3 SGB V erfüllen. (2) 1 Der G-BA beauftragt das Institut nach § 137a SGB V oder eine andere Einrichtung als Bundesaus- wertungsstelle. 2 Sie hat folgende Aufgabenstellung: 1.  Die Prüfung der an sie übermittelten Daten- sätze auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit, Plau- sibilität soweit diese Prüfung durch die Date- nannahmestelle gemäß § 9 Absatz 2 nicht um- fassend erfolgt oder nicht auf geeignete Weise belegt ist 2.  die patientenbezogene Zusammenführung und Prüfung der zusammengeführten Datensätze 3.  die Auswertung der geprüften Daten, nach bundeseinheitlichen Kriterien auch für länder- bezogene Verfahren und die Weiterleitung die- ser Auswertung an die LAG 4.  die Vorhaltung der geprüften Daten für län- derbezogene Verfahren und Gewährung der Nutzungsmöglichkeit für ergänzende Auswer- tungen nach § 6 Absatz 2 5.  die Übermittlung angeforderter anonymisierter Datenauswertungen an den G-BA. § 11 Vertrauensstelle (1) 1 Die Vertrauensstelle ist eine Organisation, welche die patientenidentifizierenden Daten gemäß § 14 Absatz 2, die im Rahmen der einrichtungs- übergreifenden Qualitätssicherung erhoben wer- den, pseudonymisiert. 2 Als Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1 Satz 7 nimmt die Vertrauens- stelle die von den SV-LE im Rahmen der selekti- vvertraglichen Tätigkeit erhobenen Daten an und pseudonymisiert die leistungserbringeridentifizie- renden Daten. (2) 1 Der G-BA beauftragt eine generelle Vertrau- ensstelle. 2 Der G-BA kann für einzelne Verfahren eine andere Vertrauensstelle beauftragen. (3) 1 Die Vertrauensstelle muss den Anforderun- gen nach § 299 Absatz 2 SGB V genügen. 2 Die Vertrauensstelle hat die zu pseudonymisierenden, -patientenidentifizierenden Daten nach erfolgter Pseudonymisierung und Weiterleitung des Pseu- donyms zu löschen. 3 Sie erstellt grundsätzlich pro Verfahren ein Patientenpseudonym. 4 Eine Reiden- tifikation von Patientinnen oder Patienten anhand des Patientenpseudonyms ist auszuschließen. § 12 Zusammenarbeit (1) 1 Die in §§ 5, 6 und 8 bis 11 genannten Stel- len sollen jeweils als Kooperationspartner mit dem G-BA bei der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Leistungen einen wechselseitigen Rückkopplungsmechanismus über die Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickeln und anwenden. 2 Hierzu gehören auch die Meldun- gen von zeitlichen Verzögerungen oder Koopera- tionsproblemen hinsichtlich der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie konkreter verfahrensbezogener Veränderungsbedarfe an den G-BA. (2) Die in §§ 5 bis 11 genannten Stellen sowie alle weiteren beteiligten Personen und Organisationen sollen jeweils als Kooperationspartner mit dem Ziel der Verbesserung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zusammenarbeiten. (3) Die LAGen nach § 5 können nach Entschei- dung des Lenkungsgremiums die Krankenhauspla- DF