688 DeQS-RL nungsbehörden der Länder bei Fragen der Quali- tätssicherung unterstützen. § 13 Grundmodell des Datenflusses (1) Der Fluss der Daten erfolgt grundsätzlich elek- tronisch und in elektronisch auswertbarer Form un- ter Einbeziehung einer Datenannahmestelle und – soweit patientenidentifizierende Daten verarbeitet werden – einer Vertrauensstelle an die Bundesaus- wertungsstelle. (2) 1 Der G-BA legt in den themenspezifischen Bestimmungen jeweils die erforderlichen Daten fest. 2 Er gibt die Softwarespezifikationen für die Erfassung der Daten nach § 14 vor. 3 Dabei kann er sich des Instituts nach § 137a SGB V oder einer anderen Stelle auf Bundesebene bedienen. 4 Die je- weils beauftragte Stelle auf Bundesebene bezieht zur Definition der erforderlichen Datenschnittstellen und Anforderungen an die Dokumentationssoftware Vertreterinnen und Vertreter aller Parteien ein, die durch den Datenfluss berührt sind. 5 Dies sind ins- besondere die KBV, die KZBV, die DKG, der GKV- SV, die PKV, die LAGen und Anbieter von Praxis- und Krankenhaussoftware. 6 Das Institut nach § 137a SGB V erstellt und pflegt ein Datenprüfpro- gramm gemäß § 4 Absatz 4 und macht es öffentlich zugänglich. (3) 1 Für den konkreten Fluss der Daten bei einzel- nen Themen gilt das in der Anlage beschriebene Grundmodell. 2 Weitere Konkretisierungen erfolgen in den themenspezifischen Bestimmungen. (4) Abweichungen von diesem Grundmodell sind durch die themenspezifischen Bestimmungen möglich. § 14 Arten der Daten (1) Hinsichtlich der Daten ist zu unterscheiden zwischen patientenidentifizierenden, leistungser- bringeridentifizierenden, krankenkassenidentifi- zierenden Daten, Qualitätssicherungsdaten und administrativen Daten. (2) Patientenidentifizierende Daten (PID) sind per- sonenbezogene Daten, die eine eindeutige Iden- tifikation von Versicherten ermöglichen (z.B. die Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V). (3) Leistungserbringeridentifizierende Daten (LE) sind einrichtungsbezogene Daten, die eine eindeu- tige Identifikation von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ermöglichen (z.B. die Betriebs- stättennummer, die Arztnummer, das Institutions- kennzeichen der Einrichtung). (4) Krankenkassenidentifizierende Daten (KK) sind Daten, die eine eindeutige Identifikation von Krankenkassen ermöglichen (z.B. das Institutions- kennzeichen der Krankenkasse). (5) 1 Qualitätssicherungsdaten (QD) sind die für das jeweilige Verfahren relevanten Behandlungsda- ten, die Angaben zum Gesundheitszustand der Be- troffenen oder über die erbrachten diagnostischen und therapeutischen Leistungen enthalten, sowie weitere in den themenspezifischen Bestimmun- gen festzulegende relevante Daten. 2 In der Regel sind sie prospektiv zu erheben. 3 Gemeinsam mit den Qualitätssicherungsdaten wird eine von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für den Dokumentationszeitraum und die Patientin oder den Patienten eindeutig generierte Vorgangs- nummer geliefert, die nur ihnen die Reidentifikation der Patientin oder des Patienten ermöglicht. (6) 1 Administrative Daten (AD) sind Daten, die zur Prüfung auf Plausibilität, Vollständigkeit und Voll- zähligkeit geeignet sind sowie weitere, meldebezo- gene Daten. 2 Die meldebezogenen Daten umfas- sen Daten, die insbesondere der Organisation des Datenflusses dienen, z.B. die meldende Kranken- kasse und den meldenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bis zur Pseudonymisierung durch die Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1, Standort, Zeitstempel und Nummer des Daten- satzes, das Thema der jeweiligen Datenlieferung sowie Angaben über Kommunikationspartner. § 15 Erheben und Übermitteln der Daten (1) 1 Die in § 1 Absatz 6 genannten Leistungs- erbringerinnen und Leistungserbringer sind ver- pflichtet, die nach den themenspezifischen Be- stimmungen erforderlichen Daten zu erheben und nach Vorgabe dieser Richtlinie zu übermitteln. 2 Die Krankenkassen sind verpflichtet, die nach § 284