689 DeQS-RL Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten so- wie nach den themenspezifischen Bestimmungen erforderlichen Daten nach Vorgabe dieser Richtli- nie zu übermitteln. (2) 1 Um der Datenannahmestelle und ggf. Bun- desauswertungsstelle die Überprüfung der Voll- zähligkeit zu ermöglichen, erstellen die Kran- kenhäuser für alle behandelten Patientinnen und Patienten krankenhaus- und standortbezogen und die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für ihre im Rahmen von Selektivverträgen behandelten Patientinnen und Patienten eine Aufstellung, aus der die Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgeht. 2 Diese Aufstellung wird gemäß dem in der Spezifikation bundeseinheitlich vorge- gebenen Format in elektronischer Form der Da- tenannahmestelle übermittelt. 3 Die jeweilige KV/ KZV erstellt für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 2 eine Aufstellung gemäß dem in der Spezifikation vorgegebenen bundeseinheitlichen Format für die im Rahmen von Kollektivverträgen behandelten Patientinnen und Patienten, aus der die Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgeht und übermittelt diese an die jeweilige Datenannah- mestelle, auch wenn die KV/KZV die Funktion der Datenannahmestelle selbst ausübt. (3) 1 Die Aufstellung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer Erklärung über die Richtigkeit der Angaben, die von einer vertretungsberechtigten Person der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer unterzeichnet ist, zu übermitteln (Konformitäts- erklärung). 2 Die Übermittlung erfolgt mindestens einmal jährlich, es sei denn ein abweichender Zeit- punkt wird in den themenspezifischen Bestimmun- gen festgelegt. 3 Die Datenannahmestelle informiert die Bundesauswertungsstelle über das Nichtvorlie- gen einer Konformitätserklärung. (4) 1 Die jeweilige Datenannahmestelle erteilt den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz 2 bis zum 30. April des der Datener- hebung nachfolgenden Jahres eine Bescheinigung über die im abgelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentierten Datensätze (Ist) gemäß diesen Bestimmungen. 2 Für die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 ist in dieser Bescheinigung zu vermerken, ob sie ih- ren Berichtspflichten sowie ihrer Pflicht zur Abgabe einer Konformitätserklärung nach Absatz 3 fristge- recht nachgekommen sind. 3 Die Leistungserbrin- gerin oder der Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 legt diese Bescheinigung dem jeweiligen Vertragspartner zusammen mit den tatsächlichen Zahlen der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) vor. 4 Für die Leistungserbringerinnen oder Leis- tungserbringer nach Absatz 2 Satz 3 ist in dieser Bescheinigung die für sie von der jeweiligen Date- nannahmestelle an die Bundesauswertungsstelle übermittelte Anzahl der zu dokumentierenden Da- tensätze (Soll) zu vermerken. (5) Die Datenannahmestellen nach § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 6 und 7 übermitteln mindestens einmal jährlich in elektronischer Form gemäß dem in der Spezifikation bundeseinheitlich vorgegebenen For- mat eine Aufstellung an die Bundesauswertungs- stelle, aus der die Zahl der pro Leistungserbringe- rinnen und Leistungserbringer und Erfassungsjahr zu dokumentierenden Datensätze (Soll) gemäß Absatz 2 hervorgeht. § 16 Datenvalidierung (1) Die von den Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringern übermittelten Daten sind von der Bundesauswertungsstelle und den LAGen gemäß dem Datenvalidierungsverfahren auf ihre Validität zu prüfen. (2) Die von den Krankenkassen übermittelten Da- ten sind von der Bundesauswertungsstelle und ggf. unter Beteiligung der Datenannahmestelle gemäß dem Datenvalidierungsverfahren auf ihre Validität zu prüfen. (3) Spezifische Vorgaben zu dem Datenvalidie- rungsverfahren, insbesondere zum Umfang und zur Grundlage einer Stichprobenprüfung erfolgen in den themenspezifischen Bestimmungen und in gesonderten Beschlüssen. (4) 1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungser- bringer sowie die Krankenkassen sind verpflichtet, sich hinsichtlich der übermittelten Daten an dem Datenvalidierungsverfahren zu beteiligen. 2 Bei Auffälligkeiten haben sie auf Nachfrage der da- tenvalidierenden Stelle an der Aufklärung und Be- seitigung der Ursachen mitzuwirken. 3 Soweit dies nicht erfolgt, kommen die Maßnahmen nach § 17 entsprechend zur Anwendung. DF