690 (5) 1 Die Krankenkassen bestätigen gegenüber der Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1 Satz 8 und der Bundesauswertungsstelle, dass die nach Vor- gabe dieser Richtlinie und der themenspezifischen Bestimmungen erforderlichen Daten übermittelt worden sind. 2 Um der Datenannahmestelle nach § 9 Absatz 1 Satz 8 und der Bundesauswertungs- stelle die Überprüfung der von den Krankenkas- sen übermittelten Daten zu ermöglichen, erstellen die Krankenkassen eine Aufstellung, aus der die Zahl der übermittelten Datensätze hervorgeht. 3 Die Aufstellung wird gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Format in elektronischer Form an die Datenannahmestelle und die Bundesauswer- tungsstelle übermittelt. 4 Die Bestätigung und die Aufstellung sind von einer vertretungsberechtigten Person der Krankenkasse zu unterzeichnen. 5 Die Übermittlung erfolgt mindestens einmal jährlich. § 17 Bewertung der Auffälligkeiten und Durchführung von Qualitätssicherungs- maßnahmen (1) 1 Zuständige Stelle für die Bewertung der nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Auswertun- gen, sowie für die Einleitung und Umsetzung qua- litätsverbessernder Maßnahmen sind: a)  bei länderbezogenen Verfahren die LAGen b)  bei bundesbezogenen Verfahren die Bundes- stelle (Unterausschuss Qualitätssicherung). 2 Sie tragen jeweils gegenüber dem G-BA die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung qualitätsverbessernder Maßnahmen. 3 Im Rahmen dieser Gesamtverantwortung erfolgt die Durchführung der einzelnen QS-Maßnahmen durch die Stelle nach § 5 Absatz 4 bzw. § 7 Satz 2 unter Beteiligung der Fachkommissionen gemäß § 5 Absatz 5 oder § 8 Absatz 3. 4 Soweit aus recht- lichen Gründen zur Durchführung oder Durchset- zung der Maßnahmen notwendig, wird diese an die zuständige KV/KZV oder an die Krankenkas- sen übertragen. 5 Die zuständige Stelle nach Satz 1 prüft unter Beteiligung der Fachkommission gemäß § 5 Absatz 5 oder § 8 Absatz 3 die ihr übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringer, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erfor- derlich ist. (2) 1 Ergeben die Auswertungen Auffälligkeiten bei einer Leistungserbringerin oder einem Leis- tungserbringer, erfolgt deren oder dessen Dep- seudonymisierung gegenüber der durchführenden Stelle nach Absatz 1 Satz 3 bzw. Satz 4 und wird ihr oder ihm zunächst Gelegenheit zur Stellungnah- me gegeben („Stellungnahmeverfahren“). 2 Hierzu gehören neben der Einholung von schriftlichen Stellungnahmen insbesondere die Durchführung von Gesprächen und mit Einverständnis der Leis- tungserbringerin und des Leistungserbringers auch Begehungen. 3 Das Stellungnahmeverfahren erfolgt unter der Verantwortung der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4. 4 Das Verfahren nach Satz 1 und 2 kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war. 5 Soweit zur Aufklärung etwaiger Qualitätsmängel, z. B. im Rahmen einer Längsschnittbetrachtung, erforderlich, können der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens auch bei anderen Leistungserbringern oder den Kranken- kassen erhobene personenbezogene Daten der oder des Versicherten übermittelt werden, soweit diese konkret für das Stellungnahmeverfahren re- levant sind. (3) 1 Können die Auffälligkeiten im Stellungnah- meverfahren nicht ausreichend aufgeklärt werden, beschließt die zuständige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 über die Notwendigkeit zur Einleitung ge- eigneter Maßnahmen und legt unter Beteiligung der in Absatz 1 Satz 3 und 4 jeweils genannten Organisationen und Fachkommissionen Art, In- halt und Umfang der Maßnahmen fest. 2 Primär soll durch die in Absatz 1 Satz 3 bzw. Satz 4 ge- nannte zuständige Stelle eine auf Beseitigung von verbleibenden Zweifeln gerichtete Vereinbarung mit den betreffenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern abgeschlossen werden, es sei denn es bestehen Belege für schwerwiegende ein- zelne Missstände. 3 Als Inhalt einer Vereinbarung kommen beispielsweise in Betracht (Maßnahmen- stufe 1): a)  Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fach- gesprächen, Kolloquien b)  Teilnahme am Qualitätszirkel c)  Implementierung von Behandlungspfaden d) Durchführung von Audits DeQS-RL