691 e)  Durchführung von Peer Reviews f)  Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien. (4) 1 Bestehen Belege für schwerwiegende einzel- ne Missstände, verweigert eine Leistungserbrin- gerin oder ein Leistungserbringer den Abschluss oder die Erfüllung einer Vereinbarung oder wird der durch die Vereinbarung angestrebte Zustand in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist der betrof- fenen Leistungserbringerin oder dem betroffenen Leistungserbringer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2 Die Frist zur Äußerung soll vier Wochen betragen. 3 Die zuständige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet unter Berücksichtigung der Äu- ßerung über die Anwendung folgender Maßnah- men (Maßnahmenstufe 2): a)  Korrektur der Vereinbarung b)  Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen. 4 Die weitere Umsetzung dieser Empfehlungen er- folgt bei kollektivvertraglich tätigen Vertragsärztin- nen und Vertragsärzten durch die zuständige KV/ KZV, bei allen anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehungen. (5) 1 Bei wiederholten oder besonders schwer- wiegenden Auffälligkeiten, in Fällen, in denen die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer an der Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt oder in anderen Fällen mit dringendem Handlungsbedarf kann die zustän- dige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 von dem vorge- sehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen nach Absatz 4 beschließen bzw. bei kollektivvertraglich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der zuständigen KV/KZV deren weitere Umsetzung empfehlen. 2 Bei allen anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern erfolgt die Umsetzung im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehungen. (6) 1 Nicht dokumentierte, aber dokumentations- pflichtige Datensätze lösen die Maßnahme nach Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b aus. 2 Das Nähere regeln die themenspezifischen Bestimmungen. (7) 1 Zur Durchführung der Maßnahmen nach Ab- satz 2 bis 4 unterstützen die zuständige Datenan- nahme- und die Auswertungsstelle die zustän- digen Stellen bei der Klärung der Auffälligkeiten. 2 Soweit erforderlich, wird der zuständigen Stelle die Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers ermöglicht. (8) 1 Die für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 zu- ständigen Stellen melden der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 zu einem in den themenspe- zifischen Bestimmungen festgelegten Zeitpunkt zeitnah zurück, wie mit den Empfehlungen verfah- ren wurde. 2 Die Fristen für die Berichterstattung werden in den themenspezifischen Bestimmungen festgelegt. (9) Bei Krankenhäusern hat die Bewertung rech- nerisch auffälliger Ergebnisse von Qualitätsindi- katoren, für die eine einrichtungsbezogene Ver- öffentlichung der Ergebnisse im Qualitätsbericht der Krankenhäuser gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V vorgegeben ist, entsprechend den dort festgelegten Anforderungen zu erfolgen. § 18 Rückmeldeberichte für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (1) 1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungs- erbringer erhalten zu den von ihnen übermittelten Daten Rückmeldeberichte. 2 Die Bundesauswer- tungsstelle leitet die nach einheitlichen Vorgaben erstellten Berichte so an die Datenannahmestellen weiter, dass diese keine Möglichkeit zur Einsicht- nahme haben. 3 Die jeweilige Datenannahmestelle sendet die Berichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. 4 Es kann auch der Abruf von Berichten durch die Empfängergruppe im Rah- men eines Online-Verfahrens vorgesehen werden. (2) Der jeweilige Rückmeldebericht muss Infor- mationen zur Vollständigkeit und die statistische Darstellung der von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer übermittelten Daten sowie jeweils der Vergleichsgruppe enthalten. (3) 1 Der Rückmeldebericht soll für die Empfän- gergruppe gut verständlich aufbereitet sein. 2 Er soll Verläufe und Entwicklungen im betroffenen DeQS-RL DF