693 DeQS-RL § 22 Finanzierung (1) 1 Die Finanzierung der LAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie für die Durchfüh- rung der länderbezogenen Verfahren erfolgt durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. 2 Hierzu wird auf vertraglicher Grund- lage gemeinsam von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, KV, KZV und LKG anhand der konkreten Gegebenheiten und unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Haushalt der LAG aufgestellt. 3 Das Nähere zur Verwendung der Mittel für die LAG ergibt sich aus dem Haushalt. (2) 1 Die nach Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel werden direkt von den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen an die LAGen als Gesamtbetrag gezahlt. 2 Dazu teilt die jeweilige LAG einer auf Landesebene von den Krankenkas- sen zu benennenden Stelle den Gesamtbetrag mit. 3 Die Höhe des Gesamtbetrages ergibt sich aus dem vereinbarten Haushalt jeder LAG. 4 Mit dem Gesamtbetrag sind sämtliche Aufwände, die aus den Aufgaben der LAG resultieren, abgedeckt. (3) 1 Der Haushalt sowie ein jährlicher Geschäfts- bericht, welche mindestens eine für die Aufgaben nach § 6 differenzierte Übersicht der entstandenen Kosten umfassen, sind durch die LAG zu veröffent- lichen. 2 Der G-BA prüft regelmäßig die Wirtschaft- lichkeit der LAGen insbesondere durch Vergleiche. 3 Das Ergebnis wird den Trägern der LAG mitge- teilt. 4 Der G-BA legt einheitliche Vorgaben für die Übersichten der entstandenen Kosten nach Absatz 2 Satz 3 sowie die Maßstäbe zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit fest. 5 Er evaluiert seine Regelung zur Finanzierung im Hinblick auf eine wirtschaftli- che Umsetzung der Aufgaben durch die LAGen und passt diese gegebenenfalls an. (4) 1 Die Finanzierung der zusätzlich entstehen- den Aufwände für die Durchführung von Aufgaben nach dieser Richtlinie bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten wird nicht in dieser Richt- linie geregelt, sondern gesondert gemäß § 87 SGB V vereinbart. 2 Die Finanzierung der internen Do- kumentation im Krankenhaus wird nicht in dieser Richtlinie geregelt, sondern ist nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 KHG zwischen DKG und GKV-SV zu vereinbaren. § 23 Bindung der einbezogenen Organisationen 1 Sofern nach dieser Richtlinie Organisationen in die Erfüllung von Aufgaben einbezogen sind, die nicht bereits nach dem SGB V an die Vorgaben dieser Richtlinie gebunden sind, ist diese Bindung jeweils vertraglich von der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber vorzunehmen. 2 Ohne eine solche vertragliche Bindung ist eine Einbe- ziehung in die Erfüllung der Aufgaben durch diese Organisationen unzulässig. § 24 Information der Patientinnen und Patienten 1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbrin- ger sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patien- ten etwa anhand von Merkblättern in verständlicher Weise über Zweck und Inhalt des sie betreffenden Qualitätssicherungsverfahrens zu informieren. 2 Dies umfasst eine Information über die zu erhe- benden Daten, die erhebenden und verarbeitenden Stellen sowie die Verwendung der Daten und den weiteren Umgang mit ihnen. 3 Patientinnen und Pa- tienten erhalten auch Hinweise auf patientenrele- vante Informationsquellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen der maßgeblichen Organisati- onen nach § 140f SGB V. § 25 Information der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer 1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbrin- ger sind von den Organisationen nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 und 2 über das Qualitätssicherungs- verfahren zu informieren und bei der Umsetzung zu beraten. 2 Dies umfasst beispielsweise Informatio- nen über die Auslösekriterien der Verfahren, d. h., wie zu erkennen ist, bei welcher Patientengruppe wann welche Daten zu erheben sind. § 26 Expertengremien auf Bundesebene (1) 1 Für die fachliche Begleitung bei der Durch- führung der einrichtungsübergreifenden Qualitäts- sicherungsverfahren soll das Institut nach § 137a SGB V auf Bundesebene fach- bzw. themenspe- zifische Gremien, insbesondere mit Fachexperten DF