694 DeQS-RL aus dem vertragsärztlichen Bereich und den Kran- kenhäusern, einrichten. 2 Hierbei werden auch bis zu jeweils zwei sachkundige Personen als Exper- ten von den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthil- fe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V mit einbezogen. 3 Die Kosten für die Teilnahme an den Expertengremien auf Bundesebene von den für die Wahrnehmung der Interessen der Patien- tinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f Absatz 1, 2, 5 und 6 SGB V trägt das Institut nach § 137a SGB V. (2) 1 Die von diesen Gremien erarbeiteten Empfeh- lungen fließen in die Arbeitsergebnisse des Instituts nach § 137a SGB V ein. 2 Zu spezifischen Frage- stellungen können weitere Experten hinzugezogen werden. (3) Diese Expertengremien sollen das Institut nach § 137a SGB V insbesondere zu folgenden Punkten beraten bzw. deren Aufgaben unterstützen: a)  Medizinische Expertise für das Erfassen und Darstellen qualitätssicherungsrelevanter Sach- verhalte b)  fachliche Expertise bei der Durchführung von Machbarkeitsprüfungen und Erprobungen von neuen einrichtungsübergreifenden Qualitätssi- cherungsverfahren c)  Empfehlungen für die Festlegung und Anpas- sung von Rechenregeln und Referenzberei- chen d)  Pflege und Weiterentwicklung von einrich- tungsübergreifenden Qualitätssicherungsver- fahren auf Basis der Ergebnisse der Daten- auswertungen und Datenvalidierung sowie aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse e)  Analyse potenzieller Datenquellen und Integ- ration verschiedener Qualitätssicherungsinst- rumente f)  Analyse des Handlungsbedarfs zur Umsetzung von Qualitätsverbesserungen in der Versor- gung g)  Fragen der Abrechnung, Kodierpraxis und Datenverarbeitung in den jeweiligen Versor- gungssektoren h)  Beratung der Inhalte des Bundesqualitätsbe- richts gemäß Teil 1 § 20 der Richtlinie. (4) Die Grundsätze für die Einbeziehung der Fa- chexperten legt das Institut nach § 137a SGB V in seinen Methodischen Grundlagen fest. (5) Die Zusammensetzung dieser Expertengremi- en und weitere organisatorische Vorgaben können in den Themenspezifischen Bestimmungen oder gesonderten Beschlüssen festgelegt werden. Anlage zu Teil 1: Datenflussverfahren § 1 Allgemeines (1) Das in Teil 1 § 13 der Richtlinie dargelegte Grundmodell des Datenflusses gilt für die Verfah- ren der Richtlinie, es sei denn die themenspezifi- schen Bestimmungen sehen Abweichungen gemäß Teil 1 § 13 Absatz 4 vor. (2) Zur Verschlüsselung, Übermittlung und Pseud- onymisierung der nach dieser Richtlinie erhobenen und verarbeiteten Daten werden bundeseinheitlich Verfahren und Schnittstellen verwendet, die da- tenschutzkonform sind und die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- technik bezüglich des zu verwendenden Pseudo- nymisierungsverfahrens berücksichtigen. § 2 Datenübermittlung an die Datenannahmestelle (1) 1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungser- bringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 der Richtlinie sowie die Krankenkassen übermitteln die nach Teil 1 § 15 der Richtlinie erhobenen und geprüften Datensätze an die nach Teil 1 § 9 Absatz 1 der Richtlinie zu- ständige Datenannahmestelle. 2 Die Daten bei den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern sowie bei den Krankenkassen werden von diesen jeweils anhand eines vom Institut nach § 137a SGB V erstellten einheitlichen Datenprüfprogrammes nach Teil 1 § 4 Absatz 4 der Richtlinie oder den EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. 3 Leistungs- erbringerinnen und Leistungserbringer nach Teil 1 § 1 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Richtlinie fügen ein automatisiertes Protokoll der Prüfung nach Satz 2 den Datensätzen, die für selektivvertraglich er- brachte Leistungen erhoben wurden, bei.