697 DeQS-RL (2) 1 Die Bundesauswertungsstelle stellt entspre- chend Teil 1 § 6 Satz 1 Nummer 1 der Richtlinie für länderbezogene Verfahren landesbezogene Auswertungen und pseudonymisierte Rückmel- deberichte für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur unmittelbaren Verwendung durch die LAGen bereit. 2 Das Nähere dazu wird in den themenspezifischen Bestimmungen geregelt. 3 Zusätzlich können die LAGen die Auswertungs- stelle auf Landesebene gemäß Teil 1 § 6 Absatz 2 der Richtlinie beauftragen, ergänzende Auswer- tungen im Rahmen der themenspezifisch definier- ten Auswertungsziele zu erstellen, insbesondere für zur Durchführung der Maßnahmen nach Teil 1 § 17 der Richtlinie (Stellungnahmeverfahren und Einleitung qualitätsverbessernder Maßnahmen) notwendige Auswertungen. 4 Dazu erhalten die von den LAGen beauftragten Auswertungsstellen Zu- griffsrechte auf die Datenbank bei der Bundesaus- wertungsstelle nach Teil 1 § 4 Absatz 7 der Richtli- nie, welche die geprüften und patientenpseudony- misierten Daten enthält. (3) Die Bundesauswertungsstelle nach Teil 1 § 10 Absatz 2 der Richtlinie leitet den Datenannahme- stellen und diese wiederum den Leistungserbringe- rinnen und Leistungserbringern ihre Rückmeldebe- richte so zu, dass die Datenannahmestellen und Dritte keine Möglichkeit zur Einsichtnahme haben. II.  Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht. DF