703 Mm-R Mindestmengenregelungen – Mm-R § 1  Rechtsgrundlagen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch (SGB V) für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behand- lungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort ei- nes Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses. (2) Gemäß § 136b Absatz 4 Satz 5 SGB V hat der G-BA in den Mindestmengenregelungen das Nähe- re zur Darlegung der Prognose zu regeln, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungs- erbringung vom Krankenhausträger einmal jährlich gegenüber den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Ersatzkassen dargelegt werden muss. (3) Gemäß § 136b Absatz 3 Satz 1 SGB V soll der G-BA bei den Mindestmengenfestlegungen Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der fest- gelegten Mindestmenge zu vermeiden. § 2 Anwendungsbereich (1) 1 Die Mindestmengenregelungen sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser unmit- telbar verbindlich. 2 Die Mindestmengen sind in der nach Leistungsbereichen gegliederten Anlage zu diesen Regelungen bestimmt und gelten grund- sätzlich je Standort eines Krankenhauses gemäß Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes (KHG) vom 29. August 2017 für den jeweils zugeordneten Katalog planbarer Leistungen. (2) Ausnahmetatbestände und Übergangsregelun- gen sind in den §§ 6, 7 und 8 festgelegt. (3) Sofern leistungsspezifisch abweichende oder ergänzende Bezugspunkte, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen gelten, sind diese in der Anlage zu diesen Regelungen festgelegt. § 3 Ermittlung der erbrachten Leistungsmenge (1) Die zu ermittelnden Leistungsmengen entspre- chen der Summe der im Zeitraum nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 sowie der Summe der im Zeitraum nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durch das Kranken- haus je Mindestmenge erbrachten Leistungen nach Absatz 2 einschließlich Notfallbehandlungen. (2) 1 Für die Berechnung der Leistungsmenge nach Absatz 1 sind diejenigen erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, die in der Anlage zu diesen Rege- lungen nach a) Diagnosen oder b) Prozeduren oder c) anderen ausgewählten Merkmalen aus der Datensatzbeschreibung gemäß § 301 SGB V oder d) einer Kombination aus denselben in dem Katalog planbarer Leistungen des jewei- ligen Leistungsbereichs bestimmt sind. 2 Dies gilt grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten und ist insbesondere unabhängig von dem für die erbrachte Leistung zuständigen Kos- tenträger, dem Versicherungsträger, den bestehen- den Versicherungsverhältnissen der Patientinnen und Patienten sowie unabhängig von bestehenden Verträgen zwischen dem Träger des Krankenhau- ses und der die Leistung erbringenden Ärztin oder dem die Leistung erbringenden Arzt.. (3) Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Erfassung der erbrachten Leistungen nach Absatz 2 und deren Erhebung für den einzelnen Standort hat der Träger des Krankenhauses eine im Auf- trag des G-BA vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelte und vom G-BA beschlossene Soft- warespezifikation für die Krankenhausstandorte zu verwenden. (4) Für die zeitliche Zuordnung der erbrachten Leistungen zur Ermittlung der Leistungsmenge DH