706 Mm-R (3) 1 Das Krankenhaus hat dabei in den ersten 12 Monaten der Leistungserbringung mindestens 50 Prozent der Mindestmenge zu erfüllen. 2 Die Ermitt- lung der Leistungsmenge nach Satz 1 beginnt zum 1. des Monats, in dem die betreffende Leistung das erste Mal erbracht wurde. 3 Erfüllt das Krankenhaus die 50 Prozent der festgesetzten Mindestmenge in den ersten 12 Monaten nicht, besteht mit Beginn des 13. Monats nach Beginn der Leistungserbrin- gung nach Satz 2 ein Leistungserbringungsverbot und Vergütungsausschluss. 4 Der Krankenhaus- träger übermittelt schriftlich die Leistungsmenge nach Satz 1 bis spätestens zum 15. des auf diesen Zeitraum folgenden Monats an die Landesverbän- de der Krankenkassen und die Ersatzkassen. 5 Der Eingang wird durch die Landesverbände der Kran- kenkassen und die Ersatzkassen gegenüber dem Krankenhausträger schriftlich bestätigt. (4) 1 Erfüllt der Krankenhausstandort nachweislich die nach Absatz 3 Satz 1 geforderte Leistungs- menge, schließt sich, abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unmittelbar der erste 12-mo- natige Zeitraum an, in welchem die jeweils festge- legte Mindestmenge gilt. 2 Zum 15. des auf diesen Zeitraum folgenden Monats erfolgt eine Prognose entsprechend den §§ 4 und 5. 3 Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird dieser Prognose der Zeitraum nach Satz 1 zugrunde gelegt. (5) Ist eine Prognose nach Absatz 4 dargelegt worden, hat der Krankenhausträger anschließend die Prognose nach Maßgabe der §§ 4 und 5 erst- mals bis spätestens zum nächsten 15. Juli zu über- mitteln. § 8 Übergangsregelungen 1 Bei Festlegung neuer Mindestmengen oder bei Erhöhungen bereits bestehender Mindestmen- gen oder bei Einführung des Arztbezugs bereits bestehender Mindestmengen bestehen für Kran- kenhäuser Übergangsfristen von in der Regel 12, jedoch maximal von 24 Monaten, in welchen die neue Mindestmenge noch nicht in voller Höhe er- füllt werden muss. 2 Die Höhe der Leistungsmenge, welche ersatzweise während der Übergangsfrist mindestens erfüllt werden muss, und die leistungs- bezogen festgelegte Dauer der Übergangsfrist be- stimmt die Anlage. § 9 Veröffentlichung und Transparenz Die Umsetzung der Mindestmengenregelungen ist im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäu- ser darzustellen. § 10 Übergangsbestimmungen bei Inkrafttreten (1) 1 Für die Darlegung der Prognose im Jahr 2018 gelten die gesetzlichen Vorschriften zunächst noch ohne die spezifizierenden Vorgaben der §§ 4 und 5 weiter. 2 Diese Regelungen finden erst ab dem Jahr 2019 Anwendung. 3 Abweichend von Satz 2 findet die Verpflichtung zur Übermittlung der Stand- ortnummer gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe a erst ab dem Jahr 2020 Anwendung. (2) 1 Die Ermittlung der Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 und deren Übermittlung an die Landes- verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen hat in den Jahren 2018 und 2019 ohne Spezifika- tion schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erfolgen. 2 Die Spezifikation gemäß § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 findet erst ab dem Jahr 2020 Anwendung. (3) Eine bis zum 31. Dezember 2017 bestehende Berechtigung zur Leistungserbringung auf Grund- lage von Ausnahmetatbeständen oder Übergangs- fristen der Mindestmengenregelungen in der Fas- sung vom 20. Dezember 2015, zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 B8), bleibt unberührt.