715 plan. QI-RL § 1 Rechtsgrundlagen Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) be- schließt auf Grundlage von § 136 Absatz 1 i.V.m. § 136c Absatz 1 und Absatz 2 SGB V diese Richtlinie grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten als verpflichtende Maßnahme der Quali- tätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. § 2 Ziele und Zweck der Richtlinie (1) Zweck der Richtlinie ist insbesondere: a) den jeweils durch einen gesonderten Be- schluss des G-BA festgelegten Qualitätsin- dikatoren über die Einbeziehung in den vor- liegenden Regelungskontext ihr funktionales Gepräge und damit ihre Planungsrelevanz im Sinne einer Eignung als Grundlage für Ent- scheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136c Absatz 1 SGB V zu geben; b) die Umsetzung des Regelungsauftrages aus § 136c Absatz 2 SGB V zur Übermittlung ein- richtungsbezogener Auswertungsergebnisse zu den vom G-BA festgelegten planungs- relevanten Qualitätsindikatoren sowie von Maßstäben und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. (2) Die Richtlinie soll auch bundesweit einheit- liche qualitätsorientierte Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe- hörden ermöglichen. § 3 Planungsrelevante Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse (1) Die einzelnen planungsrelevanten Qualitätsin- dikatoren nach § 136c Absatz 1 SGB V werden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) durch die Aufnahme auf die vom G-BA jeweils zu beschließende Liste der planungsrelevanten Qua- litätsindikatoren (Liste) festgelegt. (2) Die Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse zu den einzelnen Indikatoren müssen zumindest dazu geeignet sein, qualitativ unzurei- chende Qualitätsergebnisse zu identifizieren, sowie für ab dem Jahr 2018 zu beschließende neue In- dikatoren eine Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern im Hinblick darauf, ob eine in einem erheblichen Maß unzureichende Quali- tät im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V vorliegt, zu ermöglichen. Die Maßstäbe und Kriterien können sich auf einen QI oder mehrere QI beziehen. (3) 1 Maßstäbe sind in Form von Referenzbe- reichen festzulegen. Rechenregeln, die erforderlich sind, um statistisch signifikante Abweichungen von den Referenzbereichen zu ermitteln, sind ebenfalls indikatorspezifisch in der Anlage zu dieser Richtli- nie festzulegen. 2 Zu den Bewertungskriterien zählt insbesondere die Berücksichtigung von relevanten Ausnahmetatbeständen gemäß Absatz 4. (4) 1 Das Institut nach § 137a SGB V erstellt bun- deseinheitlich auf Basis kontinuierlich fortzuschrei- bender Erkenntnisse aus dem Stellungnahmever- fahren zu den planungsrelevanten Qualitätsindi- katoren der Liste einen Katalog von relevanten Ausnahmetatbeständen, der im Rahmen des Stel- lungnahmeverfahren und der Systempflege genutzt werden kann. 2 Die relevanten Ausnahmetatbestän- de sind anhand wissenschaftlicher Maßstäbe und der Weiterentwicklung der Indikatoren und deren Risikoadjustierung kontinuierlich auf Nachbesse- rungsbedarf zu prüfen. (5) Die vom Institut nach § 137a SGB V entwi- ckelten Maßstäbe und Kriterien sind im Rahmen der Systempflege regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, anhand des aktuellen Stands der Wissenschaft und anhand etwaiger Hinweise und Änderungsvorschläge der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörden und der Lan- DI