716 desverbände der Krankenkassen und der Ersatz- kassen auf Nachbesserungsbedarf zu prüfen. § 4 Allgemeine Bestimmungen zur Erhebung, Übermittlung, Prüfung und Auswertung der Daten (1) Für die durch den G-BA festgelegten planungs- relevanten Qualitätsindikatoren der Liste erfolgt die Datenerfassung auf Grundlage der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. (2) Vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in den §§ 5 bis 17 gelten die Vorgaben derjenigen Richtlinien gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, auf deren Grundlage die Daten zum je- weiligen Qualitätsindikator bereits erhoben und ausgewertet werden. § 5 Besondere Bestimmungen für planungsrelevante Qualitätsindikatoren Für die Leistungsbereiche der vom G-BA festge- legten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste, die bereits auf Grundlage der Richtlinie des G-BA gemäß § 136 Absatz 1 SGB V i.V.m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäu- ser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssi- cherung in Krankenhäusern – QSKH-RL) erhoben und ausgewertet werden, gelten die Regelungen der QSKH-RL soweit in den §§ 6 bis 17 keine ab- weichenden Vorgaben geregelt werden. § 6 Datenübermittlung (1) Die nach § 108 SGB V zugelassenen Kran- kenhäuser übermitteln die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 QSKH-RL erhobenen Datensätze, jeweils quar- talsweise, bei indirekten Verfahren an die auf Lan- desebene beauftragten Stellen und bei direkten Verfahren an das Institut nach § 137a SGB V. (2) Die Quartalslieferungen erfolgen durch die Krankenhäuser beginnend mit dem Erfassungsjahr 2017 bis spätestens - - 15. Mai (Datenlieferung zum 1. Quartal des Erfassungsjahres), - - 15. August (Datenlieferung zum 2. Quartal des Erfassungsjahres), - - 15. November (Datenlieferung zum 3. Quartal des Erfassungsjahres) sowie - - 28. Februar des folgenden Jahres (Datenlie- ferung zum 4. Quartal des Erfassungsjahres). Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 QSKH-RL er- stellen die Krankenhäuser ab dem Erfassungsjahr 2017 jährlich eine nach Quartalen differenzierte Sollstatistik, aus der die Zahl der zu dokumentie- renden Datensätze (Soll) hervorgeht. (3) Korrigierende Datenlieferungen, einschließlich Stornierungen, Neu- und erstmalige Lieferungen von Datensätzen, sowie Änderungen von Daten- sätzen sind für Daten aller Quartale möglich bis zum 28. Februar des auf das Erfassungsjahr fol- genden Jahres. (4) 1 Die auf Landesebene beauftragten Stellen übermitteln die nach Absatz 2 von den Kranken- häusern gelieferten Daten unverzüglich an das Institut nach § 137a SGB V. 2 Für das gesamte Erfassungsjahr übermitteln die auf Landesebene beauftragten Stellen die Daten bis spätestens zum 05.03. des auf das Erfassungsjahr folgenden Jah- res an das Institut nach § 137a SGB V. § 7 Erstellung und Übermittlung von Auswertungsergebnissen an die Krankenhäuser (1) 1 Das Erfassungsjahr ist das jeweilige Kalender- jahr. Maßgeblich für die Zuordnung bei der Auswer- tung ist ab dem Erfassungsjahr 2018 das Entlass- datum der Patientin oder des Patienten. 2 Fallbezo- gene Ausnahmen werden durch die Rechenregeln bestimmt. (2) 1 Abweichend von § 8 QSKH-RL erstellt das In- stitut nach § 137a SGB V auf Basis der quartalswei- sen Datenlieferungen jeweils Zwischenberichte in Form von Quartals- und rollierender Jahresauswer- tung sowie für jedes Erfassungsjahr einen Bericht in Form einer Jahresauswertung für die planungs- relevanten Qualitätsindikatoren der Liste und über- mittelt diese an die auf Landesebene beauftragten Stellen zum Zwecke der Qualitätssicherung und -förderung. 2 Diese leiten die Berichte unverzüglich an die jeweiligen Krankenhäuser weiter. plan. QI-RL