717 (3) Die Berichte zu den Auswertungsergebnissen für die Krankenhäuser werden in Form und Inhalt nach einem bundesweit einheitlichen Musterbericht erstellt. (4) Die Berichte werden elektronisch (PDF-For- mat) und zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format erstellt. (5) Datengrundlage für die Zwischenberichte sind die jeweils zum Zeitpunkt der Berichterstellung ver- fügbaren Daten. (6) Für das Erfassungsjahr 2017 werden Zwi- schenberichte erstmalig zum 1. Juli 2017 erstellt. Diese Zwischenberichte enthalten abweichend von Absatz 2 keine rollierenden Jahresauswertungen. (7) Die Zwischenberichte (Quartals- und rollie- renden Jahresauswertungen) werden den auf Landesebene beauftragten Stellen zu folgenden Terminen durch das Institut nach § 137a SGB V zur Verfügung gestellt: a) 1. Juli: Quartalsbericht inkl. des ersten Quar- tals des Erfassungsjahres, b) 1. Oktober: Quartalsbericht inkl. des zweiten Quartals des Erfassungsjahres, c) 15. Januar: Quartalsbericht inkl. des dritten Quartals des Erfassungsjahres, sowie am, d) 15. April: Quartalsbericht inkl. des vierten Quartals des Erfassungsjahres, sowie eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfas- sungsjahres (alle vier Quartale). (8) Die an die Krankenhäuser zu übermittelnden Jahresauswertungen nach Absatz 2 enthalten min- destens folgende Informationen: a) die Vollzähligkeit der übermittelten Daten, b) eine Basisauswertung, c) Auswertungen der einzelnen Indikatoren - - Ergebnis des Indikators - - mit Angabe von Zähler, Nenner und der jewei- ligen Grundgesamtheit - - mit den entsprechenden Referenzbereichen - - mit den rechnerischen Auffälligkeiten sowie - - mit statistischen Auffälligkeiten mit den entspre- chenden Konfidenzintervallen und p-Werten d) Auswertung der einzelnen Indikatoren je Krankenhaus oder Krankenhausstandort im Vergleich e) Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren (ab 2019) und aus den drei vorangegangenen Jah- ren (ab 2020) sowie f) bei rechnerischer oder statistischer Auffällig- keit eine Auflistung der Vorgangsnummern, bei denen das Qualitätsziel des jeweiligen Indika- tors nicht erreicht wird. (9) Die an die Krankenhäuser zu übermittelnden quartalsweisen Zwischenauswertungen nach Ab- satz 2 enthalten die Angaben zu Absatz 8 c) und f). (10) Datengrundlage für die Jahresberichte sind die Daten des Erfassungsjahres. (11) 1 Für die vom G-BA festgelegten planungsre- levanten Qualitätsindikatoren der Liste übersen- den die auf Landesebene beauftragten Stellen zur Depseudonymisierung bis 15. März 2018 für das Erfassungsjahr 2017 und bis 15. März 2019 für das Erfassungsjahr 2018 eine Referenz-Tabelle an das Institut nach § 137a SGB V, in der die IK-Nr. dem entsprechenden Krankenhaus-Pseudonym gegen- übergestellt ist. 2 Ab dem Erfassungsjahr 2019 er- folgt keine Leistungserbringerpseudonymisierung durch die nach QSKH-RL auf Landesebene beauf- tragten Stellen. (12) Eine rechnerische oder statistische Auffälligkeit in den vierteljährlichen Quartals- oder rollierenden Jahresauswertungen führen zu einer Mitteilung nach § 11 Satz 1 QSKH-RL der auf Landesebene beauftragten Stellen an das Krankenhaus. § 8 Rechenregeln und Referenzbereiche (1) 1 Die Rechenregeln und Referenzbereiche (An- lage) für planungsrelevante Qualitätsindikatoren haben bundesweit einheitlich für alle Leistungs- erbringer Gültigkeit. Sie werden vom Institut nach § 137a SGB V in Zusammenarbeit mit Experten mit methodischer und fachlicher Expertise festgelegt 2 Die Rechenregeln und Referenzbereiche werden prospektiv, vor Beginn der Datenerhebung, erstellt und nach Abschluss der Datenerhebung auf Basis der dann vorliegenden empirischen Daten erforder- lichenfalls angepasst. plan. QI-RL DI