721 bewertet sie und ergänzt auf dieser Grundlage die Kriterien zur Bewertung, die den für die Kranken- hausplanung zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zur Verfügung gestellt werden. (8) Ein Bewertungsergebnis zu den planungsrele- vanten Qualitätsindikatoren der Liste gilt im Sinne dieser Richtlinie als qualitativ unzureichend, wenn jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) nach Abschluss der Datenvalidierung gemäß § 9 und gegebenenfalls erfolgter Neuberech- nung gemäß § 10 liegt weiterhin oder erstmals ein statistisch auffälliges Ergebnis zu einem Qualitätsindikator vor, wobei dieses Kriterium auch bei Abgabe einer Zusicherung gemäß § 9 Absatz 9 sowie ungeachtet einer fehlenden Prüfung der Daten gemäß § 9 Absatz 7 als erfüllt gilt; b) das Krankenhaus hat im Rahmen des Stel- lungnahmeverfahren gemäß Absatz 4 keine als relevant bewerteten Ausnahmetatbestän- de geltend gemacht, wobei die Angabe von Dokumentationsfehlern nicht als relevanter Ausnahmetatbestand gewertet wird, oder das Krankenhaus hat Ausnahmetatbestände vor- gebracht, die jedoch in einer fachlichen Be- wertung durch das Institut nach § 137a SGB V gemäß Absatz 7, insbesondere unter Berück- sichtigung von gegebenenfalls vorliegenden Hinweisen der auf Landesebene beauftragten Stelle, als nicht relevant eingestuft wurden; c) es ist eine fachliche Bewertung durch das In- stitut nach § 137a SGB V gemäß Absatz 7, insbesondere unter Berücksichtigung von ge- gebenenfalls vorliegenden Hinweisen der auf Landesebene beauftragten Stelle erfolgt. 1 Das Institut nach § 137a SGB V stellt im Rahmen seiner fachlichen Bewertung das Vorliegen einer unzureichenden Qualität fest, wenn jedes der Kri- terien nach Satz 1 a) bis c) erfüllt ist. 2 Die Feststel- lung des Vorliegens der unzureichenden Qualität wird Bestandteil der an die für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörden sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Er- satzkassen gemäß § 13 zu übermittelnden Auswer- tungsergebnisse. 3 Darüber hinaus übermittelt das Institut nach § 137a SGB V der jeweiligen auf Lan- desebene beauftragten Stelle die Bewertungser- gebnisse zur Weiterleitung an die Krankenhäuser. (9) 1 Abweichend von den Regelungen für den Qualitätsbericht der Krankenhäuser ist bei stati- stisch auffälligen Krankenhäusern bei der Ergeb- nisdarstellung im Teil C des Qualitätsberichts der Krankenhäuser für den jeweiligen planungsrele- vanten Qualitätsindikator der Liste darzustellen: „Das Krankenhaus weist bei diesem planungsrele- vanten Indikator ein statistisch auffälliges Ergebnis auf. Die Ergebnisse zu diesem Indikator werden an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden und an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen weitergelei- tet.“. Bei qualitativ unzureichenden Krankenhäu- sern wird im Qualitätsbericht stattdessen folgendes dargestellt: „Das Krankenhaus weist bei diesem planungsrelevanten Qualitätsindikator qualitativ unzureichende Ergebnisse auf. Die Ergebnisse zu diesem Indikator werden an die für die Kranken- hausplanung zuständigen Landesbehörden und an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen weitergeleitet.“ 2 Darüber hinaus werden im Qualitätsbericht die Auswertungsergeb- nisse sowie die Ergebnisse des Stellungnahmever- fahrens dargestellt. § 12 Fachkommissionen (1) Gemäß § 11 Absatz 7 zieht das Institut nach § 137a SGB V beratend Fachkommissionen hinzu. (2) 1 Die Fachkommissionen beraten bei der Be- wertung der Stellungnahmen nach § 11 anhand medizinisch-wissenschaftlicher Kriterien hinsicht- lich des Vorliegens möglicher medizinisch und fachlich relevanter Ausnahmetatbestände, die nicht auf einer mangelnden Erfüllung der Qualitätsanfor- derungen des G-BA beruhen. 2 Als Ergebnis ihrer Beratung geben die Fachkommissionen Empfeh- lungen ab. (3) Die Beratungen durch die Fachkommissionen erfolgen ohne Nennung der Namen der Kranken- häuser, die nach § 11 Absatz 1 Stellungnahmen abgeben. (4) 1 Die Arbeit dieser Fachkommissionen erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die vom G-BA beschlossen wird. 2 Die Geschäftsord- nung ist zu veröffentlichen. plan. QI-RL DI