722 (5) 1 Es wird ein Pool von Mitgliedern der Arbeits- gruppen auf Landesebene nach § 16 QSKH-RL ge- bildet. 2 Die Benennung für den Pool der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag und im gemeinsamen Beneh- men der auf Landesebene beauftragten Stellen nach § 14 QSKH-RL und dem Institut nach § 137a SGB V für drei Jahre. 3 Wiederbenennungen in den Pool sind einmalig möglich. 4 Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 zu re- geln. 5 Die Benennungen für den Pool müssen die Besetzung nach Absatz 6 ermöglichen. (6) 1 Das Institut nach § 137a SGB V benennt für eine Laufzeit von zwei Jahren Mitglieder für die Fachkommissionen aus dem Pool nach Absatz 5. 2 Die Fachkommissionen bestehen jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern darunter muss min- destens ein Vertreter des MDK sein, wobei jedoch die Gesamtzahl der Vertreter des MDK nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder der Fachkommission betragen darf. 3 Mitglieder aus dem Pool sollen nicht in zwei aufeinander fol- genden Benennungsperioden in die Fachkommissi- on berufen werden. 4 Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Men- schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V erhalten ein Mitberatungsrecht und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benen- nen. 5 Zusätzlich kann das Institut nach § 137a SGB V ein weiteres Mitglied benennen. (7) 1 Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Fachkommissionen frei von Interessenkonflikten oder Befangenheiten in Bezug auf die Krankenhäu- ser sind, deren Stellungnahmen bewertet werden. 2 Ebenso ist sicherzustellen, dass die Mitglieder über spezielle medizinische Expertise verfügen. 3 Es ist sicherzustellen, dass die überwiegende An- zahl der Mitglieder klinisch aktiv tätig ist. 4 Vertreter von Kliniken der Maximalversorgung wie auch der Regelversorgung sind zu berücksichtigen. 5 Eben- so sollte jeweils ein Mitglied des Gremiums zur Systempflege beratend hinzugezogen werden, um einen fachlichen Austausch zwischen den Fach- kommissionen und dem Gremium zu gewährlei- sten. 6 Die Einzelheiten sind in der Geschäftsord- nung nach Absatz 4 zu regeln. § 13 Übermittlung von einrichtungsbezogenen Auswertungsergebnissen (1) 1 Die Auswertungsergebnisse des jeweiligen Erfassungsjahres (Jahresauswertung), die Maß- stäbe und Kriterien zur Bewertung sowie die fach- lichen Bewertungen nach Abschluss des Stellung- nahmeverfahren zu den planungsrelevanten Qua- litätsindikatoren der Liste werden dem G-BA durch das Institut nach § 137a SGB V am 1. September des auf die Datenerfassung folgenden Jahres in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt. 2 Diese Auswertungsergebnisse umfassen minde- stens: a) Die Ergebnisse aller Krankenhäuser zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren der Liste mit Angabe von Zähler, Nenner, Grund- gesamtheit, Konfidenzintervalle, p-Werte und Referenzbereichen einschließlich der Ergeb- nisse der fachlichen Bewertungen, b) Angaben zur Vollzähligkeit der Datenlieferung, c) Ergebnisse der Datenvalidierung oder gege- benenfalls die vom Krankenhaus und der prü- fenden Stelle genannten Gründe, wenn kein Termin zur Datenvalidierung vereinbart werden konnte, d) die einrichtungsbezogenen Ergebnisse mit rechnerischen und statistischen Auffälligkeiten der zurückliegenden 8 Quartale, e) Ergebnisse und relevante Unterlagen des Stel- lungnahmeverfahrens bei statistisch auffälligen Ergebnissen (einrichtungsbezogene Kopien des Schriftwechsels im PDF-Format), f) Bundesergebnisse. (2) 1 Der G-BA stellt die Informationen sowie die Auswertungsergebnisse bundeslandbezogen den für die Krankenhausplanung zuständigen Lan- desbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. September des auf die Datenerfassung folgenden Jahres zum Download über ein durch das Institut nach § 137a SGB V betriebenes Webportal zur Verfügung. 2 Bei der Datenübermittlung an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe- hörden oder die Landesverbände der Krankenkas- sen und die Ersatzkassen ist sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten enthalten sind. 3 Das Institut nach § 137a SGB V informiert die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe- hörden sowie die Landesverbände der Kranken- plan. QI-RL