723 kassen und die Ersatzkassen über die Bereitstel- lung. (3) 1 Benötigen die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesplanungsbehörden zur Beur- teilung der Qualität weitere einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse zu den planungsrele- vanten Qualitätsindikatoren der Liste aus bereits abgeschlossenen Quartalen, können diese Infor- mationen beim Institut nach § 137a SGB V ange- fragt werden. 2 Dieses stellt die angefragten Infor- mationen zusammen. 3 Soweit erforderlich über- mitteln die auf Landesebene beauftragten Stellen die bei ihnen vorhandenen Informationen an das Institut nach § 137a SGB V. 4 Nach Freigabe durch den G-BA werden die Informationen den Landes- planungsbehörden durch das Institut nach § 137a SGB V zur Verfügung gestellt. § 14 Gremien zur Systempflege (1) 1 Das Institut nach § 137a SGB V richtet für sei- ne fachliche Beratung ein oder mehrere Gremien zur Systempflege ein. 2 Die Arbeit dieser Gremien erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die vom G-BA beschlossen wird. 3 Als Ergebnis ih- rer Beratung geben die Gremien Empfehlungen ab. 4 Das Institut nach § 137a SGB V berücksichtigt die- se Empfehlungen im Rahmen der Systempflege. (2) Beratungsgegenstände der Gremien zur Systempflege können Änderungen an Spezifika- tionen, Rechenregeln, Referenzbereichen und am Verfahren zu planungsrelevanten Qualitätsin- dikatoren (z.B. Datenerhebung, Verarbeitung und Übermittlung, Datenvalidierung, Stellungnahmever- fahren) sein. (3) 1 Die Mitglieder eines Gremiums werden für vier Jahre benannt. 2 Eine einmalige Wiederbenennung ist möglich. 3 Das Gremium setzt sich zusammen aus bis zu vier benannten Vertretern der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör- den, benannten medizinisch-pflegerischen Exper- ten, davon zwei benannt durch Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), zwei benannt durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), zwei benannt durch die wissenschaftlichen Fachgesellschaften, eine(r) benannt durch den Deutschen Pflegerat (DPR), eine(r) benannt durch die Bundesärztekammer (BÄK), sowie einem Ver- treter der Qualitätssicherungsstrukturen auf Lan- desebene. 4 Zusätzlich kann das Institut nach § 137a SGB V ein weiteres Mitglied benennen. 5 Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder über spe- zielle medizinische bzw. pflegerische Expertise verfügen. 6 Die Einzelheiten sind in der Geschäfts- ordnung gemäß Absatz 1 zu regeln. (4) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V erhalten ein Mitberatungsrecht und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benennen. (5) Ein Gremium tagt mindestens einmal jährlich und berät das Institut nach § 137a SGB V auch bei der Erstellung des Berichts zur Systempflege an den G-BA. § 15 Bericht des Instituts nach § 137a SGB V zur Systempflege 1 Für jedes Erfassungsjahr erstellt das Institut nach § 137a SGB V auch auf Basis der Informationen der auf Landesebene beauftragten Stellen einen Bericht zur Systempflege. 2 Der Bericht umfasst differenziert nach Leistungsbereichen mindestens: a) Anzahl der durchgeführten Stellungnahmever- fahren, b) Anzahl der Stellungnahmen, in denen keine relevanten Ausnahmetatbestände festgestellt werden konnten, c) bei statistisch auffälligen Krankenhäusern Anzahl und Inhalt von Prüfungen des Struk- turierten Dialogs des vorausgehenden Jahres nach § 12 QSKH-RL durch die auf Landese- bene beauftragten Stellen und der Kommissi- on nach § 12, d) Änderungen des Katalogs der relevanten Aus- nahmetatbestände nach § 3 Absatz 4, e) Übersicht über die eingeleiteten Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, f) Übersicht zu Umfang und Dauer der Stellung- nahmeverfahren, g) Übersicht über die Anzahl der im Rahmen der Datenprüfung geänderten Datensätze, h) Übersicht über die durch die Datenprüfungen veränderten Indikatorergebnisse, i) Übersicht zur Datenvalidierung, plan. QI-RL DI