727 § 1  Ziel und Zweck (1) 1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ge- mäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie regelt die Verordnung stationärer Krankenhausbe- handlung durch - - Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie - - die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychothe- rapeutinnen und Psychologischen Psycho- therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeutinnen und Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden bezeichnet als Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten). 2 Die Richtlinie gilt nicht für die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch Vertragszahnärz- tinnen und Vertragszahnärzte. (2) 1 Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen erfolgen muss. 2 Sie ist nicht notwendig bei Behandlungen, die nicht der Therapie einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne die- nen (z. B. Schönheitsoperationen). 3 Die ambulante Behandlung hat Vorrang vor der stationären Be- handlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für die Patientin oder den Pati- enten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V). (3) 1 Die Verordnung stationärer Krankenhausbe- handlung kommt allein aus medizinischen Gründen in Betracht. 2 Den besonderen Belangen behinder- ter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen (§ 2a SGB V). 3 Alle Beteiligten sollen da- ran mitwirken, Belegungen der Krankenhäuser mit Patientinnen und Patienten zu vermeiden, die der Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses nicht bedürfen. (4) 1 Die Verordnung durch eine Vertragspsycho- therapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten ist nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem In- Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL dikationsspektrum zur Anwendung von Psychothe- rapie: - - gemäß der jeweils aktuell geltenden Psycho- therapie-Richtlinie vorliegt oder - - gemäß Anlage 1 Nummer 19 (Neuropsycholo- gische Therapie) § 4 der Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmetho- den der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt. 2 Über die oben definierten Indikationsbereiche hi- naus ist eine Verordnung auch dann zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM Version 2017 vorliegt und eine Ab- stimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgt. § 2 Krankenhausbehandlung – gesetzliche Definitionen (1) 1 Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Richtlinie wird in zugelassenen Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 SGB V durchgeführt, in denen vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krank- heiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, ge- heilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden kön- nen. 2 Die Leistungspflicht der Krankenkassen ist auf die Gewährung von Krankenhausbehandlung in zugelassenen Krankenhäusern begrenzt. 3 Zu- gelassene Krankenhäuser sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 Ab- satz 1 SGB V besteht. 1 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2017 KE-RL DJ