728 (2) 1 Die Krankenhausbehandlung wird vollstati- onär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. 2 Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus not- wendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akut- stationäre Behandlung umfasst auch die im Ein- zelfall erforderlichen und bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabi- litation. (3) Vollstationäre Behandlung in einem zugelas- senen Krankenhaus setzt voraus, dass die Auf- nahme nach Prüfung durch das Krankenhaus er- forderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambu- lante Behandlung einschließlich häuslicher Kran- kenpflege erreicht werden kann (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V). (4) 1 Teilstationäre Behandlung in einem zugelas- senen Krankenhaus ist zulässig, wenn die Aufnah- me nach Prüfung durch das Krankenhaus erforder- lich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann und die teilstationäre Behandlung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gemäß § 109 SGB V gehört. 2 Eine teilstationäre Behandlung unterscheidet sich im Wesentlichen von einer vollstationären Behandlung durch eine regelmäßige, aber nicht zeitlich durchgehende Anwesenheit der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus. 3 Im Rahmen der teilstationären Behandlung kann Unterkunft und Verpflegung ge- währt werden. (5) 1 Vorstationäre Krankenhausbehandlung ist in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung zulässig, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. 2 Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt (§ 115a Absatz 2 Satz 1 SGB V). 3 In drei- seitigen Verträgen können abweichende Fristen vereinbart werden (§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V). (6) 1 Nachstationäre Behandlung ist in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpfle- gung zulässig, um im Anschluss an eine vollstati- onäre Krankenhausbehandlung den Behandlungs- erfolg zu sichern oder zu festigen. 2 Die nachsta- tionäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nicht überschreiten, bei Or- ganübertragungen nach § 9 des Transplantations- gesetzes drei Monate nach Beendigung der stati- onären Krankenhausbehandlung (§ 115a Absatz 2 Satz 2 SGB V). 3 Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Fällen im Einvernehmen mit der einweisenden Ärztin, dem einweisenden Arzt, der einweisenden Vertragspsy- chotherapeutin oder dem einweisenden Vertrags- psychotherapeuten verlängert werden (§ 115a Absatz 2 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V). 4 In dreiseitigen Verträgen können abweichende Fristen vereinbart werden (§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V). (7) 1 Eine vor- und nachstationäre Krankenhaus- behandlung kann auch durch hierzu ausdrücklich vom Krankenhaus beauftragte, an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus oder in der Arztpraxis sowie Vertragspsychotherapeutinnen oder Vertragspsy- chotherapeuten erbracht werden. 2 In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Behandlung im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung (§ 115a Ab- satz 1 Satz 2 und 3 SGB V in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V). 3 Eine notwendige ärzt- liche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärztinnen und Ärzte gewährleistet. 4 Das Krankenhaus hat die einweisende Ärztin, den ein- weisenden Arzt, die einweisende Vertragspsycho- therapeutin oder den einweisenden Vertragspsy- chotherapeuten über die vor- und nachstationäre Behandlung sowie diese und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychothera- peuten über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnisse mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten unverzüglich zu unterrichten (§ 115a Ab- satz 2 Satz 6 SGB V in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V). KE-RL