729 (8) Über die Aufnahme in das Krankenhaus zur stationären Behandlung und über die Art der Be- handlung entscheidet das Krankenhaus. § 3 Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung (1) Die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Ver- tragspsychotherapeutin oder der Vertragspsy- chotherapeut hat vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung abzuwägen, ob sie oder er selbst, gegebenenfalls mit Einbindung der (psy- chiatrischen) häuslichen Krankenpflege, die am- bulante Behandlung fortsetzen kann oder ob eine ambulante Weiterbehandlung – gegebenenfalls auf Überweisung – beispielsweise durch a) eine (weitere) Vertragsärztin, einen (weiteren) Vertragsarzt (bei Bedarf mit entsprechender Zusatzqualifikation), eine Schwerpunktpraxis, eine (weitere) Vertragspsychotherapeutin oder einen (weiteren) Vertragspsychotherapeuten, b) eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung, c) eine oder einen in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätige Ärz- tin oder tätigen Arzt mit einer Ermächtigung zur ambulanten Behandlung (§ 116 SGB V), d) ein Krankenhaus, das zur Durchführung am- bulanter Operationen und sonstiger stations- ersetzender Eingriffe zugelassen ist (§ 115b SGB V), e) ein Krankenhaus, das zur ambulanten Be- handlung bei Unterversorgung oder zusätz- lichen lokalen Versorgungsbedarf zugelassen ist (§ 116a SGB V), f) an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Ärztinnen und Ärzte sowie Kranken- häuser, die zur ambulanten spezialfachärzt- lichen Versorgung zugelassen sind (§ 116b SGB V) oder Krankenhäuser, die zur ambu- lanten Behandlung nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zugelassen sind, g) Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische/ psychosomatische Institutsambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten (§§ 117 und 118 SGB V), h) geriatrische Fachkrankenhäuser oder All- gemeinkrankenhäuser mit selbstständiger geriatrischer Abteilung im Hinblick auf am- bulante geriatrische Versorgung sowie Kran- kenhausärztinnen oder Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung (§ 118a Absatz 1 SGB V), i) sozialpädiatrische Zentren oder Kinderspezial- ambulanzen (§§ 119, 116a in Verbindung mit § 120 Absatz 1a SGB V), k) Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a SGB V), l) Medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V), m) Teilnahme an strukturierten Behandlungspro- grammen (§ 137f in Verbindung mit § 137g SGB V) oder n) einen Leistungserbringer im Rahmen von Ver- trägen zur integrierten Versorgung (§ 140a SGB V), soweit der verordnenden Vertrags- ärztin, dem verordnenden Vertragsarzt, der verordnenden Vertragspsychotherapeutin oder dem verordnenden Vertragspsychotherapeuten bekannt, ausreicht und stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden kann. (2) In Fällen geplanter stationärer Behandlung ist stets der Allgemeinzustand der Patientin oder des Patienten zu berücksichtigen. (3) 1 Die Behandlung einer akuten Erkrankung muss stationär erfolgen, wenn sie wegen Gefähr- dung von Gesundheit und Leben der Patientin oder des Patienten nicht oder nicht rechtzeitig ambulant durchgeführt werden kann. 2 Das schließt die Not- wendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung der Vitalparameter der Patientin oder des Patienten ein. § 4 Beratung der Patientin oder des Patienten Die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Vertrags- psychotherapeutin oder der Vertragspsychothera- peut unterrichtet und berät die Patientin oder den Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und geeignete Krankenhäuser. KE-RL DJ