730 § 5 Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus Zur Unterstützung der Diagnostik und Therapie, zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und zur Verkürzung der Verweildauer im Rahmen der Krankenhausbehandlung hat die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Vertragspsychotherapeutin oder der Vertragspsychotherapeut der Verordnung von Krankenhausbehandlung die für die Indikation der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten bedeutsamen Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beizufügen, soweit sie ihr oder ihm vorliegen. § 6 Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung (1) 1 Die Verordnung von stationärer Krankenhaus- behandlung soll auf dem dafür vorgesehenen Vor- druck („Verordnung von Krankenhausbehandlung“) erfolgen. 2 Die Verordnung ist nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin, der behan- delnde Vertragsarzt, die behandelnde Vertragspsy- chotherapeutin oder der behandelnde Vertrags- psychotherapeut von dem Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt und die Notwendig- keit einer stationären Behandlung festgestellt hat. 3 Dies gilt auch für Notfälle. 4 Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung ist auf dem Verordnungsformular zu dokumentieren. 5 Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Ne- bendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. 6 In der Verordnung von Kranken- hausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vor- gesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. (2) 1 Seiten 1 und 2 der Verordnung sind der Pa- tientin oder dem Patienten auszuhändigen. 2 Die Patientin oder der Patient soll diesen Teil des Vordrucks der Krankenkasse vorlegen. 3 Alternativ können die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen mit den Kasse- närztlichen Vereinigungen in den Gesamtverträgen gemäß § 83 SGB V Vereinbarungen treffen, nach denen der für die Weiterleitung an die Krankenkas- se vorgesehene Teil des Vordruckes (Seite 2) auf Verlangen der Krankenkasse von der Vertragsärz- tin, vom Vertragsarzt, von der Vertragspsychothe- rapeutin oder vom Vertragspsychotherapeuten an diese zu leiten ist. (3) 1 Diagnosen sind entsprechend den Bestim- mungen des § 295 SGB V zu bezeichnen und weiterzugeben. 2 Vorgeschlagene Behandlungen sollten ebenfalls entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V verschlüsselt werden. KE-RL