731 MDK-QK-RL Präambel Der G-BA hat nach § 137 Absatz 3 Satz 1 SGB V den Auftrag erhalten, die Einzelheiten zu den Kon- trollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a SGB V zu regeln. Diese Richtlinie hat folgenden Aufbau: Die allgemeinen Vorgaben finden sich in Teil A. „Allgemeiner Teil“, die kontrollgegenstands- spezifischen Vorgaben in Teil B. „Besonderer Teil“. Die Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanfor- derungen regelt der G-BA nicht in dieser Richtlinie, sondern in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 137 Absatz 1 SGB V. Teil A. – Allgemeiner Teil § 1 Zweck der Richtlinie (1) Die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Kranken- häuser) verbindlich. (2) 1 Ergeben sich daraus Nachweispflichten, ob- liegen diese dem Krankenhaus. 2 Für die Durch- setzung von Vorgaben des G-BA zur Qualitätssi- cherung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass deren Einhaltung in den Krankenhäusern auch kontrolliert wird. (3) Durch die Regelung in § 275a SGB V erhält der Medizinische Dienst derKrankenversicherung (MDK) die Aufgabe, nach Maßgabe dieser Richt- linie die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach §§ 135b und 136 bis 136c SGB V sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssi- cherung zu kontrollieren. (4) Die Verwendung einschließlich der Übermitt- lung der aus einer Qualitätskontrolle gewonnenen Informationen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinie. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a SGB V (MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie, MDK-QK-RL) § 2 Anwendungsbereich (1) 1 Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Kontrollen des MDK, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen oder als Stichprobenprü- fungen zur Validierung der Qualitätssicherungs- daten erforderlich sind. 2 Es werden die Stellen, die diese angemeldeten oder unangemeldeten Kontrol- len beauftragen, sowie Art, Umfang und Verfahren der Kontrollen und der Umgang mit den Ergebnis- sen der Qualitätskontrollen festgelegt. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 gelten für vom MDK durchgeführte Kontrollen der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung hin- sichtlich Art, Umfang und Verfahren der Kontrolle sowie zum Umgang mit den Ergebnissen die in den G-BA-Richtlinien zu planungsrelevanten Qua- litätsindikatoren, zur einrichtungs- und sektoren- übergreifenden Qualitätssicherung, zu Maßnah- men der Qualitätssicherung in Krankenhäusern, zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung sowie zum Verfahren der Qua- litätszu- und -abschläge getroffenen Regelungen. 2 Sofern der MDK auf Grund dieser Richtlinien mit der Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation beauftragt wurde, ist eine weitere Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V zulässig, soweit dieses im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch festgelegt ist. 3 Für Kontrollen nach Satz 1 ist der MDK nach § 276 Absatz 4a SGB V befugt, die Räume des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, die zur Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Unterlagen einzusehen und perso- nenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Kontrollen erforderlich ist. 4 § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 SGB V gilt für die Durchführung dieser Kontrollen entsprechend. (3) Eine Beauftragung des MDK durch die beauf- tragende Stelle setzt die spezifische Ausgestaltung des Kontrollverfahrens mit Regelungsinhalten im DK