735 MDK-QK-RL (6) 1 Das Krankenhaus hat dem MDK alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dem MDK steht am Kontrolltermin ein auskunfts- berechtigter Ansprechpartner für eine gemeinsame Erörterung der Sachverhalte und vorläufigen Kon- trollergebnisse zur Verfügung. § 10 Verfahren bei unangemeldeter Kontrolle vor Ort (1) 1 Bei einem Kontrollverfahren bei unangemel- deten Qualitätskontrollen vor Ort im Krankenhaus bestätigt der MDK den Kontrollauftrag gegenüber der beauftragenden Stelle nach § 5. 2 Der MDK teilt den Kontrollauftrag, das Einleitungsdatum nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und die bereitzustellenden kon- trollrelevanten Unterlagen dem Krankenhaus erst mit Beginn der vor Ort Kontrolle schriftlich mit. 3 Die Anhaltspunkte sind gegenüber dem Krankenhaus nur offenzulegen, sofern die schutzwürdigen Inte- ressen von Personen gemäß § 4 Absatz 2 Buchsta- be d gewahrt bleiben und das Ziel der Qualitätskon- trolle nicht beeinträchtigt wird. (2) Der MDK hat die Kontrolle innerhalb von sechs Wochen ab Beginn des Einleitungsdatums nach § 7 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen. (3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, die kontroll- relevanten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (4) 1 Nach § 276 Absatz 4a SGB V ist der MDK befugt, die Räume des Krankenhauses zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu be- treten. 2 Der MDK ist befugt gemäß § 276 Absatz 4a SGB V die zur Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Unterlagen einzusehen und perso- nenbezogene Daten zu verarbeiten soweit es im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezi- fisch festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 3 § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 SGB V gilt für die Durchführung dieser Kontrollen entsprechend. (5) 1 Die Kontrolle vor Ort wird auf Basis der vor- handenen Informationen, Erkenntnisse und Unter- lagen durchgeführt. 2 Kann das Krankenhaus am Kontrolltermin prüfrelevante Unterlagen nicht vor- legen, ist es verpflichtet, dem MDK und der beauf- tragenden Stelle die Gründe dafür schriftlich zu be- nennen. 3 Ist eine abschließende Kontrolle aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich, verständigen sich die beauftragende Stelle und der MDK auf das weitere Vorgehen. (6) 1 Das Krankenhaus hat dem MDK alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dem MDK steht am Kontrolltermin ein auskunfts- berechtigter Ansprechpartner für eine gemeinsame Erörterung der Sachverhalte und vorläufigen Kon- trollergebnisse zur Verfügung. § 11 Schriftliches Verfahren nach Aktenlage (1) 1 Bei Qualitätskontrollen, die als schriftliches Verfahren nach Aktenlage durchgeführt werden, übermittelt die beauftragende Stelle den Kontroll- auftrag nach § 7 Absatz 1 zeitgleich an den MDK und an das zu kontrollierende Krankenhaus. 2 Führt eine Auftragsklärung zwischen MDK und beauf- tragender Stelle zu einer Änderung des Kontroll- auftrags, muss der neue Kontrollauftrag ebenfalls zeitgleich dem MDK und dem Krankenhaus zuge- stellt werden. 3 Der MDK teilt dem Krankenhaus die Bestätigung des Kontrollauftrages sowie das Einlei- tungsdatum nach § 7 Absatz 2 Satz 2 mit. 4 Für den Fall einer Rücknahme des Kontrollauftrags nach § 7 Absatz 1 teilt die beauftragende Stelle dies dem Krankenhaus mit. (2) 1 Die an den MDK zu übermittelnden kontroll- relevanten Unterlagen sind dem Krankenhaus in- nerhalb von 8 Arbeitstagen nach Einleitungsdatum vom MDK schriftlich anzuzeigen. 2 Das Kranken- haus kann die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Kontrollauftrages erforderlichen Unterla- gen ergänzen. 3 Die Übermittlung kann in Textform oder elektronisch erfolgen. 4 Das Krankenhaus hat die angeforderten Unterlagen innerhalb von 6 Wo- chen nach Zugang der Anzeige nach Satz 1 an den MDK zu übermitteln. (3) 1 Der MDK ist befugt gemäß § 276 Absatz 4a SGB V die zur Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Unterlagen einzusehen und perso- nenbezogene Daten zu verarbeiten soweit es im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezi- fisch festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 2 § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 SGB V gilt für die Durchführung dieser Kontrollen entsprechend. 3 Das Krankenhaus hat auf Anforderung des MDK personenbezogene Daten zu übermitteln. DK