737 MDK-QK-RL genstand nach § 3, zu den Anhaltspunkten nach § 4, zu der beauftragenden Stelle nach § 5, zu Um- fang, Art und Verfahren der Kontrolle gemäß der §§ 6 bis 11 sowie zu den im Rahmen der Kontrolle festgestellten Sachverhalten. 3 Er enthält das auf den konkreten Kontrollauftrag bezogene und zu begründende Kontrollergebnis einschließlich einer Würdigung der im Rahmen der Erörterung vorge- brachten maßgeblichen Argumente des Kranken- hauses. (2) 1 Soweit erforderlich darf der Kontrollbericht auch personenbezogene Daten enthalten. 2 Soweit der Kontrollbericht an die beauftragende Stelle oder Dritte übermittelt wird, sind personenbezo- gene Daten vom MDK zu anonymisieren. 3 Soweit der Kontrollbericht an das Krankenhaus übermittelt wird, sind die schutzwürdigen Interessen von Per- sonen gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe d zu wahren. (3) Der Kontrollbericht ist innerhalb von sechs Wo- chen nach Abschluss der Kontrolle zu erstellen. § 15 Umgang mit dem Kontrollbericht und den Kontrollergebnissen (1) 1 Der MDK übermittelt den Kontrollbericht un- verzüglich an die beauftragende Stelle und an das kontrollierte Krankenhaus. 2 Das Krankenhaus kann zum Kontrollbericht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang des Berichtes gegenüber der beauftra- genden Stelle eine Stellungnahme abgeben. (2) Sofern darüber hinaus andere Stellen gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 1 SGB V für die Bewertung von Qualitätsverstößen oder die Durch- setzung von Qualitätsanforderungen im Sinne des Kontrollgegenstandes zuständig sind, ist der Kon- trollbericht von der beauftragenden Stelle unver- züglich nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 auch an die je nach Kontrollgegenstand zuständi- gen Stellen zu übermitteln. (3) 1 Der MDK hat nach § 137 Absatz 3 Satz 4 SGB V bei erheblichen Verstößen gegen Qualitätsan- forderungen die Kontrollergebnisse unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte zu übermitteln (Mit- teilung). 2 Ein erheblicher Verstoß gegen Qualitäts- anforderungen ist insbesondere dann unverzüglich mitzuteilen, wenn er unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlech- terung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Krankenhausmitarbeiters oder einer ande- ren Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. 3 Der MDK hat das Kontrollergebnis zum Vorliegen eines erheblichen Verstoßes in der Mitteilung nachvollziehbar zu begründen. 4 Soweit erforderlich darf die Mitteilung nach Satz 1 auch personenbezogene Angaben enthalten. 5 In der Mit- teilung an die beauftragende Stelle und an Dritte sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. 6 In der Mitteilung an das Krankenhaus sind die schutzwürdigen Interessen von Personen gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe d zu wahren. 7 Die Mittei- lung ergeht zeitgleich an die beauftragende Stelle und das Krankenhaus. 8 Dritte im Sinne von § 137 Absatz 3 Satz 4 SGB V sind die zuständigen Ge- sundheitsbehörden der Länder und kommunale Gesundheitsämter. 9 Sofern weiteren Dritten die Mitteilung nach Satz 1 vom MDK zu übermitteln ist, wird dies im Besonderen Teil richtlinien- bzw. beschlussspezifisch festgelegt. (4) 1 Das Krankenhaus kann die Durchführung ei- ner erneuten Qualitätskontrolle bei einer beauftra- genden Stelle beantragen, um die Beseitigung der vom MDK festgestellten Qualitätsmängel nachwei- sen zu können. 2 In diesen Fällen hat die Qualitäts- kontrolle innerhalb von 12 Wochen ab Antragstel- lung durch das Krankenhaus zu erfolgen, sofern dies zur Feststellung der Beseitigung der Mängel erforderlich ist. (5) 1 Werden dem MDK bei der Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitäts- mängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauf- trags liegen, so teilt er diese der beauftragenden Stelle sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. 2 Das Krankenhaus erhält hierzu die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gegen- über dem MDK sowie der beauftragenden Stelle Stellung zu nehmen. 3 Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel verpflichten die beauftragende Stelle nach § 5 zu einem weiteren Kontrollauftrag, sofern er nach § 3 von dieser Richtlinie umfasst ist. § 16 Berichterstattung des Medizinischen Dienstes an den G-BA 1 Einmal jährlich berichtet der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) dem G-BA auf Basis einer Abfrage bei den DK