BPflV bis 31.12.2012 72 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1  Anwendungsbereich (1) Nach dieser Verordnung werden die vollsta- tionären und teilstationären Leistungen der Kran- kenhäuser oder Krankenhausabteilungen vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus- finanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes nicht gefördert werden. (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet. § 2  Krankenhausleistungen (1) 1 Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpfle- ge, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie um- fassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2 Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes) sowie der Be- leghebammen und -entbindungspfleger. (2) 1 Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichti- gung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch-zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. 2 Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter, 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Pati- enten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch, 4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch. 3 Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse. 2. Abschnitt Grundlagen der Entgeltbemessung § 3  Allgemeine Grundlagen (1) 1 Das Budget und die Pflegesätze sind für ei- nen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren. 2 Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 4). 3 Das Budget und die Pflegesätze nach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebs- führung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. 4 Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung und die Psy- chiatrie-Personalverordnung in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten Fassung sind anzuwenden. 5 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist nach den Vorgaben des § 6 zu beachten. (2) 1 Bei der Bemessung des Budgets und der ta- gesgleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vorgaben des Absatzes 1 haben die Vertragspartei- en nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes (Vertragsparteien) Orientierungsmaßstä- be, die sich aus einem Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu berücksichtigen. 2 Da- bei sind insbesondere Unterschiede der Kranken- häuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung der Patienten zu beachten. 3 Bei der Beurteilung, ob das Budget und die tagesgleichen Pflegesätze