739 MDK-QK-RL Abrechnung oder von Abrechnungsprüfungen vorgelegten Informationen. b.  Hinweise auf Dokumentationsfehler in der ex- ternen Qualitätssicherung, die sich aus Mel- dungen von Versicherten oder sonstigen Drit- ten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 lit. d Teil A oder auf der Grundlage publizierter Informationen über das Krankenhaus ergeben. c.  Nicht nur unerhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben in Teil C1 des Qualitätsberichtes und weiteren Teilen des Qualitätsberichtes. § 4 Beauftragende Stelle Mit der Kontrolle der Richtigkeit der Dokumenta- tion von Qualitätssicherungsdaten eines Kranken- hauses können a.  die für die Verfahren der datengestützten Qua- litätssicherung verantwortlichen Gremien und die mit der Umsetzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 lit. b Teil A, b.  die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 5 Ab- satz 1 Satz 1 lit. c Teil A den MDK beauftragen. § 5 Umfang der Qualitätskontrolle (1) 1 Die Kontrolle umfasst im Sinne von § 6 Teil A einen Abgleich der Qualitätssicherungsdaten mit den Patientenakten des Erfassungsjahres, auf das sich die Anhaltspunkte beziehen. 2 Soweit erforderlich, kann die zuständige beauftragende Stelle in die Kontrolle Qualitätssicherungsdaten von bis zu zwei weiteren bereits abgeschlossenen Erfassungsjahren einbeziehen, die diesem Jahr vorangehen oder ihm nachfolgen. 3 Somit umfasst die Kontrolle maximal drei Erfassungsjahre. 4 In die Kontrolle dürfen nur ab dem 1. Juli 2017 erfasste Qualitätssicherungsdaten des Erfassungsjahres 2017 einbezogen werden. (2) 1 Die Kontrolle erfolgt standortbezogen. Für die Definition des Standortes eines Krankenhauses und ihrer Ambulanzen gilt die Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 Kran- kenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom 29. Au- gust 2017. 2 Die beauftragende Stelle bestimmt den zu kontrollierenden Krankenhausstandort. 3 Mehre- re Krankenhausstandorte können in die Kontrollen einbezogen werden, wenn dies aufgrund der An- haltspunkte erforderlich ist. (3) 1 Die beauftragende Stelle kann einen oder mehrere der jeweils in den maßgeblichen Richt- linien nach § 1 Absatz 1 Teil B bestimmten Leistungsbereiche festlegen, die kontrolliert werden sollen. 2 Dabei umfasst die Kontrolle den Leistungs- bereich, auf den sich die Anhaltspunkte beziehen. 3 Mehrere Leistungsbereiche können in die Kon- trolle einbezogen werden, wenn dies aufgrund der Anhaltpunkte erforderlich ist. (4) 1 Ferner sind die Fälle im Sinne der jeweils maßgeblichen Richtlinien nach § 1 Absatz 1 Teil B auszuwählen, die in die Kontrolle einbezogen werden sollen. 2 Die Auswahl kann entweder auf- grund einer gezielten oder einer zufälligen Auswahl erfolgen oder aufgrund einer Kombination aus Bei- dem. (5) 1 Bei einer gezielten Auswahl nach Absatz 4 erfolgt die Festlegung der zu kontrollierenden Fälle durch die beauftragende Stelle. 2 Dabei sind Fälle in die Kontrolle einzubeziehen, auf die sich die An- haltspunkte beziehen. (6) 1 Die zufällige Auswahl der zu kontrollierenden Fälle erfolgt durch das Institut nach § 137a SGB V. 2 Die Auswahl umfasst in der Regel 20 zufällig aus- gewählte Fälle je Leistungsbereich und je Erfas- sungsjahr. 3 Eine größere Anzahl von Fällen kann ausgewählt werden, wenn dies aus methodischen Gründen erforderlich ist. 4 Liegt die Fallzahl des Standorts in dem jeweiligen Leistungsbereich unter 20, sind alle Fälle in die Kontrolle einzubeziehen. (7) 1 Die Kontrolle umfasst in der Regel mindestens diejenigen der jeweils in den maßgeblichen Richt- linien nach § 1 Absatz 1 Teil B festgelegten Daten- felder, die für die Berechnung der Qualitätsindika- toren des jeweiligen Leistungsbereichs verwendet werden. 2 Darüber hinaus können von der beauf- tragenden Stelle weitere zu kontrollierende Daten- felder festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Anhaltspunkte erforderlich ist. DK