Vereinbarung zum landesweit geltenden Basisfallwert 2019 744 § 2  Grundlagen der Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwerts (1) Die Vertragsparteien haben bei der Vereinba- rung des landesweit geltenden Basisfall­ werts 2019 nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 folgende Werte zugrunde ge- legt: 1. Summe der effektiven Bewertungsrelationen in Höhe von 1.500.000 2. Bei der vereinbarten Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Nr. 1 sind alle hessischen Krankenhäuser, die unter den An- wendungsbereich gemäß § 1 KHEntgG fallen, berücksichtigt worden 3. Es sind des Weiteren alle sogenannten "Über- liegerfälle" zum Jahresbeginn berücksichtigt worden Grundlage für die Berechnung der effektiven Be- wertungsrelationen des Jahres 2020 sind die Ver- einbarungswerte der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach KHEntgG Anlage 1 Abschnitt B1. liegen zum Zeitpunkt der Vereinba- rung oder Festsetzung des landeseinheitlichen Ba- sisfallwertes 2020 die Budgetvereinbarungen 2019 einzelner Häuser nicht vor, so erfolgt für die offenen Krankenhäuser eine Schät­ zung. Als Budgetverein- barung gilt immer jede von den Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG unterzeichnete Vereinba- rung (inkl. Protokollnotiz zu den wesentlichen Eck­ daten) oder Festsetzung der Schiedsstelle, unab- hängig von der Genehmigung nach § 14 KHEntgG. (2) Aus dem Landesbasisfallwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und der Summe der effektiven Bewertungsre- lationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ergibt sich ein Aus- gabevolumen in Höhe von 5.299.005.000 Euro. § 3  Fehlschätzungskorrektur (1) Die Fehlschätzungskorrektur wird mittels des als Anlage 1 beigefügten Berechnungs­ schemas durchgeführt. Ausgangswert zur Ermittlung der Fehlschätzungsberichtigung ist der Landesbasis- fallwert ohne Ausgleiche vor Angleichung nach § 10 Abs. 8 KHEntgG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verein- barung). Der Landesbasisfallwert vor Angleichung nach § 10 Abs. 8 KHEntgG ist auch für künftige Vereinbarungen zur Fehlschätzungsberichti­ gung als Ausgangswert anzusetzen. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Fehl- schätzungskorrektur der Summe der mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Krankenhäusern für das Jahr 2019 erstmalig vereinbarten Pauschalen nach § 120 Abs. 1a SGB V. Bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts 2019 wurde ein Betrag von 0 Euro berücksichtigt. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Fehl- schätzungskorrektur gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 KHEntgG über die Summe der Sicherstellungs- zuschläge nach § 5 Abs. 2 KHEntgG, soweit die Sicherstellungszuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Ab- satz 2 Satz 2 KHEntgG beruhen. Eine Fehlschät­ zungskorrektur wird durchgeführt, wenn die Sum- me der vereinbarten Zuschläge für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 2.750.000,00 Euro über- steigt. Die Fehlschätzungs­ korrektur für 2019 wird auf maximal - 0, 17 Euro begrenzt. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Höhe der Fehlschätzungskorrektur ist neben der Basis- korrektur des landeseinheitlichen Basisfallwerts 2019 im landeseinheitlichen Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG für das Jahr 2020 als Ausgleichbetrag zu berücksichtigen. (5) Liegt zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Festsetzung des landeseinheitlichen Basis­ fallwertes 2020 die Gesamtsumme der vereinbar- ten Zuschläge gem. Absatz 3 für das Jahr 2019 noch nicht vor, so erfolgt im landeseinheitlichen Basisfallwert 2020 eine vor­ läufige Fehlschätzungs- korrektur. Als vereinbarter Zuschlag gilt jede von den Vertrags­ parteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG un- terzeichnete Vereinbarung (inkl. Protokollnotiz zu den wesentlichen Eckdaten) oder Festsetzung der Schiedsstelle, unabhängig von der Genehmigung nach § 14 KHEntgG. Die Durchführung einer end- gültigen Fehlschät­ zungskorrektur erfolgt erst nach Vorliegen der Gesamtsumme der vereinbarten Zu- schlagsbeträge. § 4  Meldung an das DRG-lnstitut Nach § 10 Abs. 9 Satz 3 KHEntgG meldet die Hes- sische Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli 2019 den für das Jahr 2019 vereinbarten landes- einheitlichen Basisfallwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 2