Vereinbarung zum landesweit geltenden Basisfallwert 2019 745 EA der Vereinbarung, die Summe der effektiven Be- wertungsrelationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vereinbarung sowie das daraus ermittelte Aus- gabevolumen nach § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung. § 5  Anlagen Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung. § 6  Abzurechnender Landesbasisfallwert ab dem 1. Januar 2020 Bis zum Inkrafttreten des landesweit geltenden Basisfallwertes 2020 gilt ab dem 1. Januar 2020 der Basisfallwert gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ver- einbarung. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlage 1 wird verzichtet.