Ausbildung – Vergütungsvereinbarung 2019 747 EB zwischen  AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Marburg  BKK Landesverband Süd – Regionaldirektion Hessen, Frankfurt IKK classic, Dresden KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/M.  Sozialversicherung für Landwirtschaft, For- sten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirt- schaftliche Krankenkasse, Kassel  Verband der privaten Krankenversicherung – Landesausschuss Hessen-, Wiesbaden und den Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK – Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbe- fugnis gern. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hessen – nachfolgend "SLT" genannt einerseits sowie der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., Eschborn Frankfurter Straße 10-14, 65760 Eschborn – nachfolgend HKG genannt Vereinbarung über die Höhe des Ausbildungsfonds und des Ausbildungszuschlags 2019 gemäß §§ 6 und 7 der Vereinbarung über die Grundsätze der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für das Bundesland Hessen nach § 17a Abs. 5 KHG andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen: § 1  Höhe des Ausgleichsfonds 2019 Die Höhe des Ausbildungsfonds beträgt 122.107.425,59 Euro (Pos. 1.7) für das Jahr 2019. Die zu Grunde gelegte Fallzahl in Höhe von 1.412.938 (Pos. 2.3) wurde aus den Ist-Fall­ zahlen des Jahres 2017 abgeleitet. Der Ausgleichsbetrag aus der Reserve, dem Er- gebnisvortrag und weiteren Ausgleichen und Ver- rechnungen aus dem Fonds des Jahres 2017 be- trägt -1.093.125,48 Euro (Pos 1.2). Der Ausgleich für das Jahr 2017 und Korrekturen für Vorjahre gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Landesvereinbarung nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG wird im Ausbildungsfonds des Jahres 2019 durchgeführt. Für das Jahr 2017 beträgt der Mehrerlös, unter Berücksichti­ gung von Korrekturen für Vorjahre, -870.243,00 Euro (Pos. 1.10). § 2 Höhe des Ausbildungszuschlags Der jahresdurchschnittliche Ausbildungszuschlag nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG ohne Aus- gleiche beträgt 87,13 Euro (Pos. 3.3) für das Jahr 2019. Der jahresdurchschnittliche Ausbildungszu- schlag nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG inklu­ sive Ausgleich 2017 und Korrekturen für Vorjahre beträgt 85,81 Euro (Pos. 4.3) für das Jahr 2019. (1) Für den Ausbildungszuschlag gelten die Ent- geltschlüssel 75106002 (voll- und teilstatio­ när) gem. § 17a KHG sowie A6200000 (vollstationär) und B6200000 (teilstationär) gem. § 17d KHG. (2) Die rechnerische Ermittlung des Ausbildungs- zuschlages 2019 ist aus der Anlage zu ent­ nehmen.