748 Ausbildung – Vergütungsvereinbarung 2019 748 § 3 Abrechnung des Ausbildungszuschlags (1) Der abzurechnende Ausbildungszuschlag in Höhe von 85,81 Euro (Pos. 4.3) gilt für alle Kran- kenhausaufnahmen ab dem 1. Januar 2019. (2) Der Ausbildungszuschlag ist von allen hes- sischen Krankenhäusern im Geltungsbereich des KHEntgG sowie der BPflV bei jedem voll- und teil- stationären Fall abzurechnen. (3) Die bislang erhobenen krankenhausindividu- ellen Zuschläge für Ausbildungsstätten kön­ nen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr abgerechnet wer- den. Davon nicht betroffen sind die in Rechnung zu stellenden Zuschläge gem. § 17a Abs. 6 Satz 2 KHG für das Jahr 2019. § 3 Geltungsdauer und Weitergeltung (1) Die Vereinbarung des Ausbildungszuschlages gilt vom 01.01.2019 bis 31.12.2019. (2) Kann erst nach dem 31.12.2019 eine Nachfol- geregelung getroffen werden, gilt der in§ 2 Satz 1 genannte Betrag bis zu einer Neuvereinbarung weiter. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlage (Ermittlung des Ausbil- dungszuschlags 2019) wird verzichtet.