Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG 749 Zwischen -  AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Rollwiesenweg 1, 35039 Marburg, -  BKK Landesverband Hessen, Stresemannallee 20, 60591 Frankfurt, -  IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen, Abraham-Lincoln-Str. 32, 65189 Wiesbaden, -  Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland – handelnd als Landesverband zugleich für die Kranken- kasse für den Gartenbau, Luisenstr. 12, 34119 Kassel, -  Knappschaft Verwaltungsstelle Frankfurt, Galvanistraße 31, 60486 Frankfurt, - Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e.V. – Landesvertretung Hessen-, Walter-Kolb-Straße 9 –11, 60594 Frankfurt am Main - AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.- Landesvertretung Hessen-, Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main, -  Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuss Hessen, Frankfurter Straße 50 (DBV), 65189 Wiesbaden – nachfolgend SLT genannt –  – einerseits – sowie, der  Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., Eschborn Frankfurter Straße 10-14, 65760 Eschborn – nachfolgend HKG genannt –  – andererseits – wird folgende Vereinbarung getroffen: Vereinbarung über die Grundsätze der Ermittlung des Finanzie- rungsbedarfs sowie der Festsetzung, Erhebung, Verwaltung und der Auszahlung des Ausbildungszuschlages für Ausbildungs­ stätten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. (Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG) Präambel Mit dem Ziel, die Ausbildung in den in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) genann- ten Berufen zu sichern und eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die oben genannten Vereinbarungs- partner die Errichtung eines Ausgleichsfonds. § 1  Errichtung des Ausgleichsfonds (1) 1 Die HKG errichtet den Ausgleichsfonds zur Fi- nanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehr- kosten der Ausbildungsvergütungen in den Berufen nach § 2 Nr. 1a KHG in Hessen und verwaltet die- sen treuhänderisch. 2 Der Ausgleichsfonds wird zum 1. Januar 2006 errichtet. (2) Die im Rahmen dieser Vereinbarung erhobe- nen Daten werden zwischen den Vereinbarungs­ parteien unverzüglich abgestimmt. (3) Ein Rechenschaftsbericht gem. § 17a Abs. 5 Satz 2 KHG ist den Vertragsparteien jährlich un­ verzüglich, spätestens bis zur nächstfolgenden Ver- einbarung zur Höhe des Ausgleichsfonds schriftlich zur Verfügung zu stellen. § 2  Ausgleichsfonds (1) 1 Die Höhe des Ausgleichsfonds für die Ausbil- dung in Hessen wird durch die Vereinbarungspart­ ner auf der Grundlage der für das Vorjahr von den Krankenhäusern nach § 3 gemeldeten vereinbarten Ausbildungsbudgets vereinbart. 2 Absehbare Kos- tenveränderungen, die einen Einfluss auf den zu finanzierenden Aufwand für Ausbildungsvergütun- gen und /oder für Ausbildungsstätten haben, soweit diese auf rechtlichen  /  gesetzlichen Vorgaben ba- sieren, sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Ausbildungsstätten, der belegten Ausbildungsplätze und/oder der Anzahl der Auszu- EC