751 Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG § 6  Höhe des Ausbildungszuschlages Die Höhe des zu erhebenden Ausbildungszu- schlags ergibt sich für den jeweiligen Vereinba- rungszeitraum durch die Division des als Aus- gleichsfonds nach § 2 festgelegten Betrages durch die gemäß § 7 vereinbarte Fallzahlsumme. § 7  Fallzahlsumme (1) 1 Die Fallzahlsumme entspricht der Summe der voll- bzw. teilstationären Fälle für alle Kranken­ häuser im Geltungsbereich des KHEntgG sowie der BPflV in Hessen, soweit für diese der Ausbildungs- zuschlag abgerechnet werden konnte. 2 Zugrunde zu legen ist die Anzahl der im abgelaufenen Kalen- derjahr aufgenommenen Patienten, für die ein Aus- bildungszuschlag abgerechnet wurde. 3 Konnten im abgelaufenen Kalenderjahr keine auf Landesebene vereinbarten Ausbildungszuschläge abgerechnet werden, werden die vereinbarten voll- bzw. teilsta- tionären Fälle der letzten Entgelt- bzw. Pflegesatz- vereinbarung herangezogen. 4 Wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 die Ausbildungszuschläge erst ab einem späteren Zeitpunkt abgerechnet wer- den konnten, aber die Ausbildungszuschläge einen Ausgleich für den Zeitraum der Nichtabrechnung beinhalten, ist die Fallsumme nach Satz 1 entspre- chend zu erhöhen. (2) 1 Die Daten nach Absatz 1 sind der HKG bis spätestens zum 15. Oktober jeden Jahres zu mel- den. 2 Die SLT sind unverzüglich in elektronischer Form im üblichen Format maschinenlesbar über die gemeldeten Daten der Krankenhäuser zu in- formieren. (3) Für Krankenhäuser, die ihre Daten nicht in- nerhalb der Frist nach Absatz 2 gemeldet haben, können die Vertragsparteien bei der Festlegung der Fallzahlsumme alternative Quellen heranziehen, um zu einer Feststellung oder wirklichkeitsnahen Schätzung zu kommen. (4) Die Auswirkungen von bereits bekannten strukturellen Veränderungen (insbesondere die Schließung bestehender Krankenhäuser oder Abteilungen) sind bei der Vereinbarung der Fall­ zahlsumme zu berücksichtigen. (5) Für den Vereinbarungszeitraum zu erwartende technisch bedingte wesentliche Veränderungen der Fallzahl aufgrund der Weiterentwicklung des G- DRG- Systems oder der Abrechnungsregeln sind zu berücksichtigen. (6) Die möglichen Anpassungen nach den Absät- zen 3 bis 5 sind zwischen der HKG und den SLT zu vereinbaren. § 8  Abführung der Zuschläge (1) 1 Die Krankenhäuser führen die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge an den Ausgleichsfonds ab. 2 Hierzu legt die HKG im voraus für jedes Krankenhaus Abschlagszahlungen für den Vereinbarungszeitraum fest, indem die nach § 7 festgelegte Fallzahl mit dem Zuschlag nach § 6 für den Vereinbarungszeitraum multipliziert wird. 3 Die Höhe dieser Abschlagszahlungen und der Zah- lungen nach Absatz 2 werden den Krankenhäusern vorab bekannt gegeben. (2) 1 Die Krankenhäuser führen jeweils zum 15. eines jeden Monats (Zahlungseingang) ein Zwölftel des nach Absatz 1 festgelegten Jahresbetrages an die Hessische Krankenhausgesellschaft ab, erst- mals am 15. April 2006. 3 Eine Saldierung mit ande- ren Zahlungen, insbesondere mit den Auszahlungen nach § 9, ist nicht zulässig. (3) Die Differenz zwischen den nach Absatz 1 bzw. 2 geleisteten Abschlagszahlungen und der vom Krankenhaus tatsächlich in Rechnung gestellten Summe der Ausbildungszuschläge nach § 6 die- ser Vereinbarung wird über die abzuführenden Ab- schlagszahlungen des nächsten erreichbaren Ver- einbarungszeitraums ausgeglichen. (4) 1 Mit dem Jahr der Schließung eines Kranken- hauses endet seine zukünftige Zahlungsverpflich- tung. 2 Noch ausstehende Beträge sind sofort fällig. 3 Bei Krankenhäusern, die ihren Betrieb neu aufneh- men, vereinbaren die Vertragspartner auf Basis ge- schätzter Fallzahlen Abschlagsbeträge nach Absatz 1, soweit dies noch nicht anderweitig berücksichtigt wurde. 4 Die Ermittlung der monatlichen Zahlungen nach Abs. 2 erfolgt sinngemäß. (5) Bei Zahlungsverzug der Krankenhäuser wer- den die ausstehenden Beträge mit einem Zinssatz EC