Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG von 8 v. H. p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. § 9  Auszahlungen an die ausbildenden Krankenhäuser (1) 1 Die HKG zahlt entsprechend § 17a Abs. 5 Satz 5 KHG aus dem Ausgleichsfonds den nach §§ 3 bzw. 4 festgestellten Jahresbetrag in zwölf monatlichen Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus. 2 Ausnahmen werden in dieser Ver- einbarung geregelt. 3 Die Auszahlungen erfolgen je- weils bis zum Monatsende (Zahlungsausgang) an die anspruchsberechtigten Krankenhäuser. 4 Über die Höhe des Jahresbetrages sowie der monatli- chen Zahlungen wird das ausbildende Kranken- haus vorab informiert. (2) 1 Bei der erstmaligen Auszahlung an die Kran- kenhäuser im April 2006 werden nur zwei Drittel des Betrages nach Absatz 1 ausgezahlt. 2 Das verblei- bende Drittel wird zum Ende des Monats Januar des Folgejahres mit zwei Drittel des sich für dieses Jahr ergebenden Betrages nach Absatz 1 ausgezahlt. 3 ln den Folgejahren wird entsprechend verfahren. (3) 1 Mit den Zahlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ansprüche der ausbildenden Kranken- häuser gegen den Ausgleichsfonds abgegolten. 2 Anspruch auf die Zahlungen nach Satz 1 besteht nur, solange die den Vertragsparteien dieser Verein- barung gemachten Angaben über betriebene Ausbil- dungsstätten zutreffen und soweit das Krankenhaus seinen Zahlungsverpflichtungen nach § 8 nachge- kommen ist. 3 Vom Ausgleichsfonds zu viel gezahl- te Beträge sind diesem unverzüglich zu erstatten. 4 Hinsichtlich der Differenz zwischen den nach dieser Vereinbarung festgestellten Beträgen und den tat- sächlich vor Ort vereinbarten Ausbildungsbudgets gilt die Regelung des § 17 a Absatz 6 KHG. (4) 1 Sollte die in Abs. 2 getroffene Regelung zur Si- cherung der Liquidität des Fonds nicht ausreichen, können die Zahlungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 2 Die Zahlungen erfolgen in diesem Fall in einer dem Verhältnis des Anspruches des einzelnen Krankenhauses zum Gesamtanspruch aller aus- bildenden Krankenhäuser entsprechenden Höhe. 3 Die Vertragsparteien werden unverzüglich hierüber in Kenntnis gesetzt. 4 Eine Kreditaufnahme für den Fonds ist nicht zulässig. § 10  Ausgleiche (1) Die Vertragsparteien vereinbaren den vollstän- digen Ausgleich der Differenz zwischen dem fest- gestellten Finanzierungsbedarf gemäß § 2 dieser Vereinbarung und den nach § 17a Abs. 6 Satz 4 KHG zur Finanzierung des Ausgleichsfonds abzu- führenden tatsächlich in Rechnung gestellten und bezahlten Ausbildungszuschlägen. (2) 1 Zur Ermittlung der Ausgleiche nach Absatz 1 haben die Krankenhäuser der HKG entsprechend § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG eine bestätigte Aufstellung des Jahresabschlussprüfers über die Einnahmen aus dem Ausbildungszuschlag vorzulegen. 2 Die HKG informiert die Vertragsparteien hierüber un- verzüglich in geeigneter Weise. (3) Mehr- oder Mindererlöse aus der Weitergeltung bisheriger Zuschläge werden vollständig ausgegli- chen. (4) Ausgleiche erfolgen jeweils im nächsten er- reichbaren Vereinbarungszeitraum. (5) Ebenso erfolgt ein Ausgleich bei Abweichungen zwischen dem gemeldeten bzw. geschätzten Finan- zierungsbedarf der einzelnen Ausbildungsstätte so- wie den nach § 9 erfolgten Zahlungen einerseits und dem tatsächlich für das Jahr vorliegenden Finan- zierungsbedarf andererseits durch entsprechende Vereinbarung zwischen dem ausbildenden Kran- kenhaus und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG unter Berücksichtigung im Ausbildungsbudget des nächsterreichbaren Vereinbarungszeitraums. § 11  Ergänzungen, Form (1) Werden Berufe in die Regelung des § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz oder die diesen ersetzende Norm aufgenommen oder dort gestri- chen, so wird dies mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung Gegenstand dieser Vereinbarung. (2) Für jede sonstige Änderung, Ergänzung, Strei- chung oder Aufhebung dieser Vereinbarung verein- baren die Vereinbarungsparteien die Schriftform.