Nebenabrede zur Vereinbarung nach § 17a Abs. 5 Nr. 1– 3 KHG 755 Die Verbände der Krankenkassen in Hessen erken- nen die Verwaltung des Ausbildungsstättenfonds als eine gesetzliche Aufgabe der Hessischen Kran- kenhausgesellschaft an, die in § 17a KHG normiert ist. Die HKG erbringt die treuhänderische Verwal- tung des Fonds gegenüber ihren Mitgliedskranken- häusern. Aufgrund der seitens der Hessischen Krankenhaus- gesellschaft erhobenen Forderung nach Übernah- me von Verwaltungskosten wird erklärt, dass der Hessischen Krankenhausgesellschaft im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung dieses Fonds die Möglichkeit eröffnet wird, aus den dafür zufließen- den Mitteln Zinsen zu erwirtschaften. Die Zinsgewinne werden zur Deckung der anteiligen zusätzlichen Personal- und Sachkosten (Testatkos- ten für Wirtschaftsprüfer), die zur Verwaltung des Ausbildungsfonds unabdingbar sind, verwendet. Eventuell daraus entstehende steuerrechtliche Ver- pflichtungen sind ebenfalls mit den Zinsgewinnen abgegolten. Das Vorgenannte greift nicht bei einer möglichen Umsatzsteuerpflicht des gesamten Aus- bildungsstättenfonds. Weitergehende Ansprüche an die Sozialleistungs- träger sind ausgeschlossen. Marburg, Eschborn Nebenabrede zur Vereinbarung über die Grundsätze der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs sowie der Festsetzung, Erhebung, Verwaltung und der Auszahlung des Ausbildungszuschlages für Ausbildungsstätten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG) Ausbildungsstättenfonds EC