BPflV bis 31.12.2012 74 § 6  Grundsatz der Beitragssatzstabilität (1) 1 Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Kran- kenhauses aus dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 24 zu vereinba- ren. 2 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Verkürzungen der Verweildauern, 2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, 3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung, 4. Leistungen, die im Rahmen Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch vergütet werden, und ab dem Jahr 2009 auch Leistungen im Rahmen von Integrations- verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und 5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5. 3 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu be- achten; Maßstab für die Beachtung ist die Verände- rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch, wobei für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Verän- derungsrate anzuwenden ist. 4 Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen: 1. Veränderungen der medizinischen Leistungs- struktur oder der Fallzahlen, 2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis- tungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes, 3. die Finanzierung von Rationalisierungsinves- titionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, 4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalver- ordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird; Absatz 4 ist zu- sätzlich anzuwenden, 5. in den in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge- nannten Ländern die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an die im übrigen Bundesgebiet gel- tende Höhe, 6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlus- ses eines Vertrages zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem sol- chen Vertrag, soweit diese Leistungen erforder- lich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichsverord- nung zu erfüllen oder 7. (weggefallen) 8. zusätzliche Kosten in Folge der Abschaffung des Arztes im Praktikum; wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Gesamtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005 mit Wirkung nur für dieses Jahr einzu- beziehen; vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind unabhängig von der Verände- rungsrate gesondert durchzuführen. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach Landesrecht zuständigen Stellen zusätzli- che Kapazitäten für medizinische Leistungen be- schlossen oder genehmigt haben, und für Kran- kenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die zusätzlichen Kapazi- täten für medizinische Leistungen den Festlegun- gen des Versorgungsvertrages entsprechen. 6 Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um 1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten gemäß §17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte Förderung der Instand- haltungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes wegfällt. 7 Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen. (2) 1 Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkun- gen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmal- zahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, werden auf die Personalkosten, bezogen auf 50 Prozent des Un- terschieds zwischen beiden Raten, nach Maßgabe