Vereinbarung Blutgerinnungsfaktoren 759 ED (2) Die Vereinbarung enthält alle den Vereinba- rungspartnern zum Zeitpunkt des lnkrafttretens be- kannten zugelassenen Präparate im Rahmen des in § 1 definierten Anwendungsberei­ ches. (3) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, neu zugelassene Präparate oder bisher nicht in der Vereinbarung enthaltene zugelassene Prä- parate unter den Voraussetzungen des § 1 in die Anlage 1 aufzunehmen. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich weiterhin bisher in der Anlage 1 enthaltende Präparate herauszunehmen, sobald keine Zulassung mehr vor­ liegt. Hierzu bedarf es keiner Kündigung der Vereinbarung. (4) Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- tragspartner ihre Bereitschaft, an dem Abschluss eines neuen Vertrages mitzuwirken. Die Vertrags- partner können jederzeit einvernehmlich ei­ ne Än- derung des Vertrags beschließen, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Ände­ rungen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.