761 ED Vereinbarung Blutgerinnungsfaktoren – Anlage 2 § 1  Preisstaffelung des Präparates NovoSeven (1) Laut Herstellerinformation gewährt die Firma NovoNordisk einen rabattierten Preis erst ab einem überschrittenen Vorjahresumsatz bzw. einem un- terjährigem Überschreiten eines Um­ satzes von 1 Million Euro netto. Falls ein Krankenhaus im Jahr 2018 diesen Umsatz nicht erwirtschaftet hat, muss im Jahr 2019 zunächst der nicht rabattierte Preis bezahlt werden. (2) Krankenhäuser, welche im Jahr 2018 einen Umsatz von 1 Million Euro netto nicht überschrit­ ten haben, sind im Jahr 2019 zunächst in die Ver- gütungsstufe 1a einzugruppieren. Bei ei­ nem Vor- jahresumsatz von über 1 Million Euro netto ist das Krankenhaus in die Vergütungs­ stufe 1b einzugrup- pieren. Sobald unterjährig ein Umsatz von 1 Million Euro netto überschrit­ ten wird, ist das Krankenhaus ab dem Tag des Überschreitens und im Folgejahr in die Ver­ gütungsstufe 1b einzugruppieren. (3) Zur korrekten Eingliederung in die jeweilige Vergütungsstufe übermittelt das Krankenhaus die ganzjährigen Verbrauchsmengen des letzten Jahres den Krankenkassenverbänden und der Hessischen Krankenhausgesellschaft. Sobald ein Krankenhaus unterjährig einen Umsatz von 1 Mil- lion Euro netto überschreitet, teilt dies das Kran- kenhaus den Krankenkassenver­ bänden und der Hessischen Krankenhausgesellschaft mit. § 2  Preisstaffelung des Präparates Haemocomplettan (1) Laut Herstellerinformation wendet die Firma CSL Behring eine bundeseinheitliche Preisstaf­ fel an. Bei Abnahme größerer Mengen verändert sich somit der Durchschnittspreis. (2) Mit dem Ziel einer sachgerechten Preisverein- barung für das Jahr 2020 übermittelt die Hessi­ sche Krankenhausgesellschaft den Krankenkassenver- bänden mit der Aufnahme der Ver­ handlungen zu einer Empfehlungsvereinbarung für 2020 folgende Angaben: Nachtrag Anonymisierte Aufstellung aller Krankenhäuser, die das Präparat Haemocomplettan für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 gegenüber den Kran- kenkassen abgerechnet haben, mit Angabe der jeweiligen Verbrauchsmenge sowie des jeweils erreichten Durchschnittspreises. Für eine Ganz- jahresbetrachtung der Verbrauchsmengen werden zudem von der Hessischen Krankenhausgesell- schaft zu allen Krankenhäusern gem. Satz 2 auch die jeweiligen Ver­ brauchsmengen für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 sowie der jeweils er- reichte Durchschnittspreis im Jahr 2018 bereits bis zum 31.03.2019 übermittelt.