Qualitätssicherung in der stationären Versorgung 763 EE Zwischen der  AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Eschborn, dem  BKK - Landesverband Hessen, Frankfurt am Main, dem IKK-Landesverband Hessen-Thüringen, Wiesbaden, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main, dem  AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.  V. – Landesvertretung Hessen –, Frankfurt am Main, der  Landwirtschaftlichen Krankenkasse, Darm- stadt, der  Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen- Nassau, Kassel, der  Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, der  Bundesknappschaft – Verwaltungsstelle Hannover-, Hannover, – Krankenkassenver- bände – und der  Hessischen Krankenhausgesellschaft e.  V., Frankfurt am Main, – Krankenhausgesellschaft – unter Beteiligung der  Landesärztekammer Hessen – K.  d.  ö.  R –, Frankfurt am Main, – Landesärztekammer – sowie des  Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) – Landesverband Hessen – Rhein- land-Pfalz – Saarland – Thüringen e. V., Neuwied, der  Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwestern- verbände, Bonn, – Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe – wird folgender Vertrag nach § 112 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 137 SGB V über die Durch- führung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen in der stationären Versorgung geschlossen: Präambel 1 Die Sicherung und Verbesserung der Qualität jeglichen Handelns im Krankenhaus ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine patientenge- rechte, bedarfsgerechte, fachlich qualifizierte und wirtschaftliche Versorgung auf hohem Leistungsni- veau. 2 Qualitätssicherung hat zum Ziel, die Qualität von Struktur, Prozess und Ergebnis im Kranken- haus zu wahren oder zu erhöhen. 3 Dies kann nur verwirklicht werden, wenn Probleme rechtzeitig identifiziert, hinreichend analysiert, praktikable Verbesserungsvorschläge zügig erarbeitet und er- folgreich angewendet werden. 4 Als Teil dieser umfassenden Aufgabenstellung beteiligen sich die Krankenhäuser in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 137 SGB V an den dort vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung. 5 Die Vertragspartner vereinbaren eine enge Zu- sammenarbeit zur Schaffung von organisato- rischen und finanziellen Voraussetzungen für die Erarbeitung, Sicherung und Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Versorgung des Pa- tienten. 6 Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualitätssicherung und beachten hierbei die im 5. Buch Sozialgesetzbuch und im hessischen Heilberufsgesetz gesetzlich normierten Gebote zur Qualitätssicherung. § 1  Zielsetzung 1 Dieser Vertrag dient der Durchführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 137 i.V. m. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V). 2 Hierzu sind Quali- tätsindikatoren zu ermitteln, anhand derer externe Qualitätssicherungsmaßnahmen zu planen, zu or- ganisieren und durchzuführen sind. § 2  Grundsätze (1) 1 Die nach § 137 SGB V notwendigen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden von den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitet, durchge- führt, ausgewertet und weiterentwickelt. 2 Sie sind da- Vertrag über die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung Hessen (§ 137 i.V. m. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V)