Qualitätssicherung in der stationären Versorgung 764 rauf gerichtet, die Qualität der Behandlung, der Ver- sorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse zu beurteilen, zu sichern und ggf. zu verbessern. (2) 1 Die externen Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgen durch standardisierte Dokumentationen einschlägiger Daten bestimmter Patientengruppen sowie durch eine externe statistische Auswertung dieser Daten. 2 Ferner werden qualitätsrelevante strukturelle oder organisatorische Daten von Fach- bereichen erfasst. (3) 1 Die Verantwortung für die im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erfas- senden Daten von Patienten und Personen, die in der ärztlichen und pflegerischen Versorgung tätig werden, obliegt der Krankenhausleitung; diese Daten werden nur im Verantwortungsbereich des zuständigen leitenden Abteilungsarztes bzw. der zuständigen leitenden Pflegekraft erhoben und dokumentiert. 2 Für die Vollständigkeit und Validität der Daten trägt der leitende Abteilungsarzt bzw. die leitende Pflegekraft die Verantwortung. (4) Die Ergebnisse der externen Qualitätssiche- rungsmaßnahmen werden, soweit sie sich auf Leis- tungen des Krankenhauses beziehen, zusammen mit aussagefähigen Vergleichswerten der Kranken- hausleitung mitgeteilt. (5) Die in den Krankenhäusern bereits durchge- führten Maßnahmen der internen Qualitätssiche- rung (z.  B. freiwillige Einführung moderner Ver- fahren des Qualitätsmanagements nach DIN ISO 9004, freiwillige Zertifizierung von Krankenhäusern, Fallbesprechungen, Basisdokumentation), ihre Er- weiterung, Förderung und Weiterentwicklung, blei- ben von den Maßnahmen unberührt. § 3  Aufgaben (1) 1 Die Landesärztekammer und die Berufsorga- nisationen der Krankenpflegeberufe werden ihren Sachverstand in allen Fragen der Beurteilung qua- lifizierter ärztlicher bzw. pflegerischer Tätigkeiten, ihre Erfahrungen mit bisher schon praktizierten Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die organi- satorischen Voraussetzungen für die Durchführung von externen Qualitätssicherungsmaßnahmen ein- bringen. 2 Sie werden ihre Mitglieder über die fach- liche Problematik und die damit im Zusammenhang stehenden medizinischen und pflegerelevanten Fragen und Hintergründe informieren und die Be- teiligung an der Qualitätssicherung fördern. (2) 1 Die Vertragspartner werden ihre Mitglieder über die fachliche Problematik und die damit in Zu- sammenhang stehenden Fragen und Hintergründe informieren. 2 Die Krankenhausgesellschaft wird da- rüber hinaus die Beteiligung der Krankenhäuser an der Qualitätssicherung nachhaltig fördern. (3) 1 Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass die in der Anlage aufgelisteten Qualitätssiche- rungsmaßnahmen weiter- bzw. durchgeführt werden. 2 Sobald in weiteren Bereichen die Voraussetzungen für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaß- nahmen geschaffen werden können, soll diese Liste der Qualitätssicherungsmaßnahmen erweitert wer- den. 3 Alle Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten so gestaltet werden, dass vergleichende Prüfungen und auch überregionale Auswertungen möglich sind. § 4  Lenkungsausschuss (1) 1 Zur Initiierung, Planung, Koordinierung, Durchführung und Weiterentwicklung von Quali- tätssicherungsmaßnahmen sowie zur Entschei- dung über Grundsatzfragen der im Rahmen der routinemäßigen Anwendung von Qualitätssiche- rungsmaßnahmen anfallenden Arbeiten wird ein Lenkungsausschuss gebildet. 2 Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Fachausschüs- se. 3 Der Lenkungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen aufbereiteten Ergebnisse und Vorschläge über er- forderliche Maßnahmen und Empfehlungen. (2) 1 Der Lenkungsausschuss besteht aus 12 Mit- gliedern, von denen die Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassenverbände je 6 Mitglieder be- stellen. 2 Unter den von der Krankenhausgesellschaft bestellten Mitgliedern sollen zwei von der Lande- särztekammer benannte Krankenhausärzte sowie zwei von den Berufsorganisationen der Krankenpfle- geberufe gemeinsam benannte leitende Pflegekräfte und unter den von den Krankenkassenverbänden bestellten Mitgliedern ein Arzt und eine Pflegekraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche- rung sein. 3 Für jedes Mitglied sollen Stellvertreter bestellt werden. 4 Der Lenkungsausschuss kann einvernehmlich weitere Teilnehmer einladen.