Qualitätssicherung in der stationären Versorgung 767 EE den. 2 Die Weiterentwicklung der Anlage gemäß § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) 1 Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- tragspartner ihre Bereitschaft, an dem Abschluss eines neuen Vertrages mitzuwirken. 2 Die Vertrags- partner können jederzeit einvernehmlich eine Än- derung des Vertrages beschließen, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. 3 Änderungen dür- fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Frankfurt am Main, Eschborn, Wiesbaden, Darm- stadt, Kassel, den 7. Juli 1995 Anlage (zu § 3 Abs. 3) A. Folgende bisherige externe Qualitätssicherungsmaßnahmen werden weitergeführt: 1. Perinatalerhebung, durchgeführt von der Kas- senärztlichen Vereinigung Hessen (ab 1. Janu- ar 1997 in der Trägerschaft der Geschäftsstel- le Qualitätssicherung bei der HKG) 2. Neonatalerhebung, durchgeführt von der Kas- senärztlichen Vereinigung Hessen (ab 1. Janu- ar 1997 in der Trägerschaft der Geschäftsstel- le Qualitätssicherung bei der HKG) 3. Herzchirurgie, durchgeführt von der Bundes- arbeitsgemeinschaft „Qualitätssicherung Herz- chirurgie“ B. Folgende externe Qualitätssicherungs- maßnahmen werden durchgeführt: Versorgung von Patienten mit akuten schweren Schädigungen des zentralen Nervensystems Protokollnotiz (1) zu §§ 1 und 8: Die Qualitätssicherung in der stationären Ver- sorgung umfasst auch entsprechende Maßnah- men in Belegkrankenhäusern und Belegabtei- lungen. (2) In bezug auf die Sicherung der Qualität der Krankenhausleistungen bei Fallpauschalen und Sonderentgelten: 1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass § 5 Abs. 1 dahingehend zu verstehen ist, dass die Besetzung der Fachausschüsse paritätisch er- folgt. 2. Bezüglich der Zusammenarbeit zwischen dem Lenkungsausschuss und dem Bundeskurato- rium ist § 11 der Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen über eine Rahmenempfehlung gemäß § 137 i. V. m. § 112 SGB V zur Sicherung der Qualität der Krankenhausleistungen bei Fallpauscha- len und Sonderentgelten entsprechend anzu- wenden. 3. Die Projektgeschäftsstelle kooperiert mit der Servicestelle i. S. v. § 5 der Vereinbarung, so- weit dies für die Umsetzung der Vereinbarung erforderlich ist. Qualitätssicherung in der stationären Versorgung/Anlage