Umsetzungsvereinbarung zur RL über Maßnahmen der Qualitätssicherung 772 Die Summe der Zuschlagsbeträge ist nicht verhan- delbar und geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 BPflV, das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der entsprechenden Erlös- ausgleiche nicht berücksichtigt. § 2  Qualitätssicherung „Operative Gynäkologie“ Hessenprojekt (1) Dieses Modul war in Hessen bereits in den Vorjahren Qualitätssicherungsprogramm nach der Vereinbarung gemäß § 112 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V i. V. m § 137 SGB V. In Hessen sind zusätzlich zu den in der Bundesregelung vereinbar- ten gynäkologischen Eingriffen zusätzliche Leistun- gen (gemäß Anlage 2) zu dokumentieren. (2) Das Krankenhaus erhält für jeden Dokumen- tationsbogen, der nicht nach Bundesspezifikation dokumentiert wurde, 2,50 €. (3) Die GQH ermittelt bis zum 30.04.2019 die bis einschließlich 28.02.2019 für 2018 plausibel doku- mentierten Fälle (gemäß Anlage 2) und stellt den Krankenhäusern eine entsprechende Bescheini- gung aus. Die sich daraus ergebende Summe der Zuschlagsbeträge wird im Rahmen der nächstmög- lichen Budgetvereinbarung zusätzlich über den Teil „Zusammenfassung der Ausgleiche und Berichti- gungen“ (i.d.R. Teil F 20) vergütet/verrechnet. Die Summe der Zuschlagsbeträge ist nicht verhan- delbar und geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 BPflV in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung, nach § 3 BPflV in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung, das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der entsprechenden Erlös- ausgleiche nicht berücksichtigt. § 3  Qualitätssicherungsabschläge (1) Grundlage für die Ermittlung der Abschlagsbe- träge der bundesweit verpflichtenden Qualitätssiche- rungsmaßnahmen sowie der Hessen-Projekte „Ope- rative Gynäkologie“ und „Schlaganfall akut“ bildet die Meldung der Krankenhäuser zur methodischen Sollstatistik und die Bescheinigung der GQH der plausibel dokumentierten Fälle. (2) Für die auf Bundesebene verpflichtend zu do- kumentierenden Datensätze und für die auf Lan- desebene verpflichtend zu dokumentierenden Da- tensätze (Hessen-Projekte „Schlaganfall akut“ und „Operative Gynäkologie“) wird jeweils eine Doku- mentationsrate des Krankenhauses ermittelt. (3) Zur Berechnung der Dokumentationsrate im Projekt „Schlaganfall akut“ bleiben im Jahr 2018 ge- riatrische Fachabteilungen und geriatrische Kran- kenhäuser unberücksichtigt. (4) Für die Ermittlung der Abschlagsbeträge ist § 24 Abs. 1 der QSKH-RL vom 21.09.2017 anzuwenden. Die sich ergebende Summe der Abschlagsbeträge wird im Rahmen der nächstmöglichen Budgetver- einbarung über den Teil „Zusammenfassung der Ausgleiche und Berichtigungen“ (i.d.R. Teil F 20) verrechnet. § 4  Berechnungsschema zu Ermittlung der Zu- und Abschläge Ein Berechnungsschema zur Ermittlung der Zu- schlagsbeträge für die Hessen-Projekte „Schlag- anfall akut“ und „Operative Gynäkologie“ sowie der Abschlagsbeträge für Bundes­ - und Hessenprojekte wird zwischen der HKG sowie den Krankenkassen und deren Verbänden noch abgestimmt. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlagen 1 und 2 wird verzichtet.