Reha – Schiedsstellenvereinbarung 773 EH zwischen der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg dem BKK Landesverband Hessen, Frankfurt am Main für die Betriebskrankenkassen der IKK classic, Dresden der Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt am Main der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftli- che Krankenkasse, Kassel und den Ersatzkassen - - BARMER GEK - - Techniker Krankenkasse (TK) - - DAK-Gesundheit - - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - - HEK – Hanseatische Krankenkasse - - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefug- nis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hessen nachfolgend als „Vertragspartner zu 1“ benannt und den maßgeblichen Verbänden für die Wahrneh- mung der Interessen der Vorsorge-und Rehabilita- tionseinrichturigen in Hessen dem Bundesverband für stationäre Suchtkranken- hilfe e. V., Kassel der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Re- habilitation e. V., Berlin der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müt- tergenesungswerk, vertreten durch den Lan- desausschuss Hessen dem Fachverband Sucht e. V., Bonn dem Landesverband der Privatkliniken in Hessen e. V. (VdPK) dem Zentralverband ambulanter Therapieeinrich- tungen e. V. Landesverband Hessen / Rhein- land-Pfalz (ZAT) nachfolgend als „Vertragspartner zu 2“ benannt- wird folgende Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle gemäß § 111 b SGB V geschlos­ sen: § 1  Schiedsstelle (1) 1 Für das Land Hessen wird nach § 111b SGB V eine Schiedsstelle errichtet. 2 Sie besteht aus fol- genden stimmberechtigten Mitgliedern a) einem unparteiischen Vorsitzenden, b) zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und c) aus jeweils einem Vertreter jeder Vertrags- partei nach § 111 Abs. 5 Satz 1 oder § 111 c Abs. 3 SGB V. Bei kassenartenübergrei- fenden Vereinbarungen sind maximal 3 Vertreter jeder Vertragspartei zulässig. (2) Als nicht stimmberechtigte Vertreter der Ver- tragsparteien nach § 111 Abs. 5 Satz 1 oder § 111c Abs 3 SGB V sind als Antragsteller bzw. Antrags­ gegner in der mündlichen Verhand­ lung des Schieds- verfahrens vertreten: a) Vertreter der Kostenträger b) Vertreter der Rehabilitationseinrichtung (3) Die Vertreter zu Absatz 2 dürfen mit den Ver- tretern entsprechend Absatz 1c. nicht personeni- dentisch sein. (4) 1 Die Vertreter der Kostenträger nach Absatz 2 können sowohl durch eine einzelne Krankenkasse als auch durch einen Krankenkassenverband bzw. den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als ge- meinsamer Bevollmächtigter für die Ersatzkassen gestellt werden. 2 Die Rehabilitationseinrichtung kann den Verband, dem sie angehört, hinzuziehen. (5) Beide Vertragsparteien gemäß Absatz 2 kön- nen sich grds. auch durch Dritte vertreten lassen bzw. Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben in der Schiedsstelle beauftragen. Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle nach § 111 b SGB V in Hessen