Reha – Schiedsstellenvereinbarung 774 § 2  Geschäftsordnung und Geschäftsstelle Die „Vertragspartner zu 1“ und „Vertragspartner zu 2“ vereinbaren eine Geschäftsordnung und errichten eine gemeinsame Verfahrens-Geschäftsstelle. § 3  Bestellung des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder; Amtszeit und Amtsführung (1) Der unparteiische Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder werden von den „Ver- tragspartnern zu 1“ und „Vertragspartnern zu 2" gemeinsam bestellt. (2) Für den Vorsitzenden und die zwei unparteii- schen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. (3) Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter müs- sen die Befähigung zum Richteramt besitzen. (4) Die Bestellung ist erfolgt, sobald die bestellte Person ihr schriftliches Einverständnis gegenüber den bestellenden Organisationen oder gegenüber der zuständigen Landesbehörde schriftlich erklärt hat. (5) 1 Die Amtszeit des Vorsitzenden und der unpar- teiischen Mitglieder beträgt zwei Jahre. 2 Die erste Amtszeit endet am 31.12.2015. 3 Eine Wiederbe- stellung ist möglich. (6) Die nach § 1 Abs. 1 zu bestellenden Mitglieder führen ihr Amt unparteiisch als Ehrenamt und sind an keine Weisungen gebunden. (7) 1 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Geschäfte der Schiedsstelle. 2 Er vertritt die Schiedsstelle gerichtlich und außergerichtlich. § 4  Abberufung des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder (1) 1 Die „Vertragspartner zu 1“ und „Vertragspart- ner zu 2“ können gemeinsam ein nach §  3 be- stelltes Mitglied jederzeit abberufen. 2 Die weitere Handlungsfähigkeit der Schiedsstelle ist dabei zu gewährleisten. 3 Nach der Abberufung ist innerhalb von zwei Monaten ein neues Mitglied zu bestel- len. 4 Dies gilt auch für die beiden unparteiischen Mitglieder. 5 Eine Abberufung kann auch durch die nach § 111 b Abs. 4 SGB V zuständige Landesbe- hörde aus einem wichtigen Grund erfolgen. (2) 1 Ein nach § 3 bestelltes Mitglied kann auf eigenes Verlangen durch schriftliche Erklärung gegenüber den „Vertragspartnern zu 1“ und „Ver- tragspartnern zu 2“ von seinem Amt zurücktreten. 2 Die Bestellung eines nachfolgenden Mitgliedes hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. § 5  Bestellung der Mitglieder (1) 1 Die stimmberechtigten Vertreter der Vertrags- parteien gemäß § 1 Abs. 1c. werden für jedes Ver- fahren einzeln mit Vertretungsvollmacht bestellt, die zu Beginn der Schiedsstellen-Sitzung dem Vor- sitzenden zur Akte gegeben wird. 2 Die Geschäfts- stelle wird mit Antragstellung bzw. mit Eingang des Schiedsstellenantrags bei der Geschäftsstelle informiert, welche Mitglieder bestellt werden. 3 Die Geschäftsstelle informiert den Vorsitzenden, die beiden unparteiischen Mit­ glieder und die jeweils beteiligten Vertragsparteien über die Bestellungen. § 6  Schiedsverfahren Das Nähere zur Durchführung des Schiedsverfah- rens regeln die an der Bildung der Schiedsstelle beteiligten „Vertragspartner zu 1“ und „Vertrags- partner zu 2“ in der Geschäftsordnung nach § 2. § 7  Entscheidung der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle ist bei vollständiger Beset- zung nach § 1 Abs. 1 beschlussfähig. (2) 1 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalender­ tagen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der glei- chen Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberu- fen. 2 Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschluss- fähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Schiedsstelle anwe­ send sind. 3 Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.