Allgemeine Bedingungen der KH-Behandlung 777 EI Zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft (der HKG) und der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg, dem BKK-Landesverband in Hessen, Frankfurt, der IKK Hessen, Wiesbaden, der LKK Hessen, Darmstadt und Kassel handelnd als Landesverband, zugleich für die Krankenkasse für den Garten- bau, Kassel, der Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Frankfurt (den Krankenkassen) § 1  Zielsetzung und Wirtschaftlichkeit (1) 1 Der Vertrag regelt die allgemeinen Bedin- gungen, zu denen das zugelassene Krankenhaus seine Leistungen i. S. v. § 39 SGB V gegenüber der Krankenkasse und ihren Versicherten erbringt; nicht erfasst sind Wahlleistungen und die Leistun- gen der Belegärzte sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. 2 Der Vertrag soll dazu dienen, die Zusammenarbeit zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus zu fördern, um eine im Ein- zelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwen- dige medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus zu gewährleisten und auf eine huma- ne Krankenbehandlung hinzuwirken. (2) Die Krankenhausbehandlung muss ausrei- chend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. § 3  Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung (1)   1 Eine Krankenhausbehandlung wird im Rah- men des Versorgungsauftrags durchgeführt. wenn sie von einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung nach § 95 SGB V verordnet worden ist und nach Art und Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam mit der pflegerischen Hilfeleistung nicht durch ambulante Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V erreicht werden kann. 2 Sie wird ohne eine ärztliche Verordnung gewährt, wenn sich der Versicherte infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstigen Umständen entweder in Lebens- gefahr befindet oder der Gesundheitszustand eine wesentliche Verschlechterung befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich Krankenhausbehandlung eingeleitet wird; dies gilt auch bei Einweisung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (2) 1 Dabei kommt es auf die Umstände des Einzel- falls an, insbesondere darauf, ob die Inanspruch- nahme der ärztlichen Hilfe dringend ist und Hilfe eines niedergelasse­ nen Arztes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann oder nicht ausreichen würde. 2 Bei Einweisung durch einen Notarzt des Rettungsdienstes liegt in der Regel ein Fall notwen- diger stationärer Krankenhausbehandlung vor. (3) Über die Frage der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung entscheidet der Krankenhausarzt nach objektiven medizinischen Gesichtspunkten jeweils auf der Grundlage der ihm aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisse. (4) Eine Krankenhausbehandlung ist insbesonde- re nicht erforderlich, a) wenn das Behandlungsziel durch ambulan- te Behandlung einschließlich ambulanter Operationen erreicht werden kann, b) wenn sich ein bestimmter Krankheitszu- stand mit den besonderen medizinischen Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr beeinflussen lässt, Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gem. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V