Allgemeine Bedingungen der KH-Behandlung 778 c) wenn erforderliche pflegerische Maßnah- men allein dem Zweck dienen, für die ge- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer Hilfe zu leisten (§ 14 Abs. 1 und 2 SGB XI), d) bei Unterbringung aus ausschließlich sozi- alen Erwägungen, e) bei Maßnahmen, die weder der Behand- lung einer Krankheit im sozialversiche- rungsrechtlichen Sinn noch einer Entbin- dung dienen, f) bei einer Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, es sei denn, dass zugleich eine krankenhausbe- handlungsbedürftige Erkrankung vorliegt. (5) 1 Vor der Aufnahme des Patienten zur vollstati- onären Behandlung wird von einem Krankenhaus- arzt entschieden, welche Behandlungsform not- wendig und ausreichend ist (Erstuntersuchung). 2 Die Entscheidung und ihre Begründung sind in den Krankenunterlagen zu dokumentieren. § 4  Erstuntersuchung (1) 1 Die Erstuntersuchung ist Teil der jeweiligen Art der Krankenhausbehandlung. 2 Die Vergütung richtet sich nach den hierfür maßgeblichen Vergü- tungsregelungen. (2) 1 Wird bei der Erstuntersuchung jedoch festge- stellt, dass a) keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder b) die Behandlung in einem anderen Kranken- haus durchzuführen ist, richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zu der vorstationären Krankenhausbehandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V. 2 Die Ergebnisse der Erstuntersuchung sind für die weitere Behandlung des Patienten zur Verfügung zu stellen. § 5  Kostenübernahme (1) 1 Die Kostenübernahmeerklärung dokumentiert die vertraglichen Beziehungen zwischen Kranken- haus und Krankenkasse. Sie wird unbefristet aus- gestellt. 2 Es sei denn die Kostentragungspflicht endet zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.  B. Ende der Mitgliedschaft). (2) 1 In begründeten Ausnahmefallen kann die Kos- tenübernahmeerklärung auf einen bestimmten Zeit- raum begrenzt werden. 2 Hierbei sind dem Kranken­ haus die Gründe von der Kassenseite mitzuteilen. (3) 1 Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus un- verzüglich mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernah- me ablehnt. 2 Die Krankenkasse übermittelt dem Krankenhaus den Kostenübernahmesatz nach den Regelungen der Datenübermittlungsvereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. § 6  Beurlaubung (1) Mit der Notwendigkeit einer Krankenhausbe- handlung ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht vereinbar. (2) 1 In Ausnahmefällen kann der Patient – soweit ärztlich vertretbar – zur Erledigung unaufschiebba- rer persönlicher Angelegenheiten oder zur Stabi- lisierung des Behandlungserfolges beurlaubt wer- den. 2 Urlaub soll nur für einige Stunden gewährt werden, möglichst nicht über Nacht. 3 Bei Beurlau- bung von mehr als 24 Stunden ist der Krankenkas- se unverzüglich eine Mitteilung zu machen. (3) 1 Für Patienten in psychiatrischen Einrichtun- gen oder Abteilungen sind im Einzelfall Beurlau- bungen im Rahmen der Therapie möglich. 2 Die Beurlaubung soll generell einen Zeitraum von 5 zusammenhängenden Tagen nicht überschreiten. (4) 1 Die Patienten werden vom Krankenhaus für die Dauer der Beurlaubung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, deren sie entsprechend der laufenden Therapie bedürfen. 2 Die Kosten hierfür sind mit den Pflegesätzen nach § 10 BPflV abge- golten. (5) Die durch die notwendige Behandlung eines beurlaubten Patienten außerhalb des Krankenhau- ses entstehenden Kosten werden direkt zwischen dem Leistungserbringer und der zuständigen Kran- kenkasse bzw. Kassenärztlichen Vereinigung ab-