Allgemeine Bedingungen der KH-Behandlung 780 b) nach der Art der Erkrankung ein berufsge- nossenschaftliches Heilverfahren wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank- heit angezeigt ist, c) die Erkrankung auf einer Kriegs- Wehr- oder Zivildienstschädigung beruht, d) ein Dritter zahlungspflichtig ist, e) während der Krankenhausbehandlung sich ein Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinn ergeben hat, f) die weiterhin notwendige Behandlung teil- stationär durchgeführt werden kann, g) die Einleitung vom medizinischen Rehabi- litationsleistungen nach § 11 Abs. 2 SGB V erforderlich ist, wenn das Einverständnis des Versicherten gegeben ist. (4) Die Entlassungsmitteilung des Krankenhauses erfolgt innerhalb von 3 Kalendertagen nach der Entlassung an die zuständige Krankenkasse. (5) Weitergehende gesetzlich zugelassene Mittei- lungspflichten im Zusammenhang mit der Erbrin- gung von Leistungen der Krankenhäuser an Versi- cherte und für die Geltendmachung von Ersatzan- sprüchen der Krankenkassen gegenüber Dritten bleiben unberührt. § 10  Zahlungsregelungen (1) 1 Das Krankenhaus erstellt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Fünften Buchs Sozialge- setzbuch und der Bundespflegesatzverordnung (oder der sie ersetzenden Regelung) und den hie- rauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen eine Rechnung für die Leistungen des jeweiligen Krankenhausaufenthaltes. 2 Dies kann in Form von Zwischen- und Schlussrechnungen erfolgen. 3 Im Einzelfall können zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen auch andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. (2) 1 Das Krankenhaus darf nach jeweils 10 Tagen Behandlungsdauer Zwischenrechnungen erstel- len, die als solche zu kennzeichnen sind. 2 Dauert die Krankenhausbehandlung über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, ist per 31. Dezember eine Zwischenrechnung zu erstellen. (3) Von den Versicherten erhaltene Eigenbeteili- gungen werden vom Rechnungsbetrag abgesetzt. (4) 1 Die Krankenkasse hat ab dem Tag des Rech- nungseingangs 30 Tage Zeit zur Rechnungsprü- fung. 2 Im Falle einer Anforderung von Kopien von Unterlagen aus der Krankenakte durch den MDK wird die Frist im Rahmen einer Hemmung für die Dauer zwischen der Anforderung und der Lieferung durch das Krankenhaus unterbrochen, sofern und soweit· die Unterlagen erst nach 7 Kalendertagen beim MDK eingehen. 3 Fällt der letzte Tag dieses Zeitraumes auf einen Samstag, Sonntag oder ge- setzlichen Feiertag, gilt der nachfolgende Arbeits- tag als Fristende. 4 Danach ist die Forderung sofort fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 5 Die Krankenkasse kann auch nach Verstreichen der Frist nach Satz 1 noch Beanstandungen sachlicher und rechnerischer Art geltend machen. (5) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 auf das vom Krankenhaus angegebe- ne Konto, schuldet die Krankenkasse Verzugszin- sen entsprechend § 288 Abs. 1 BGB. (6) Vorstehende Regelungen gelten als zeitnahe Zahlungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BPflV (oder der sie ersetzenden Regelung). § 11  Inkrafttreten und Kündigung (1) 1 Dieser Vertrag tritt am 01.06.2002 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2002. 2 Die Vertragsparteien ver- pflichten sich, rechtzeitig eine Nachfolgeregelung zu finden. (2) Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht 4 Wochen vor Ab- lauf der Laufzeit von einem Vertragspartner schrift- lich gekündigt wird. (3) Bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages gelten die Regelungen des gekündigten Vertrages weiter. Eschborn, Bad Homburg, Frankfurt am Main, Kas- sel, Wiesbaden, den 31. Mai 2002 Protokollnotiz aus der Verhandlung vom 26.03.2002 zum Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gem. § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V auf dar Fachebene: