Notwendigkeit und Dauer der KH-Behandlung 783 EJ Zwischen dem AOK-Landesverband Hessen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen dem IKK-Landesverband Hessen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. – vertreten durch den Landesausschuss Hessen – der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-­ Nassau der Krankenkasse für den Gartenbau der Bundesknappschaft einerseits und der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. andererseits wird gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V fol- gender Vertrag geschlossen: § 1  Zielsetzung Der Vertrag soll dazu dienen, die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung im einzel- nen Behandlungsfall überprüfen zu können. § 2  Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (1) 1 Der Krankenkasse obliegt die Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der stationä- ren Krankenhausbehandlung. 2 Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen Anlass, die Not- wendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu überprüfen, so kann die Krankenkasse vor Be- auftragung des Medizinischen Dienstes unter Anga- be des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungs- fällen anfordern. 3 Das Krankenhaus erläutert die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behand- lung (Kurzbericht); § 301 Absatz 1 SGB V bleibt unberührt. 4 Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung, so kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendig- keit und Dauer der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, überprüfen lassen. 5 Die §§ 275 ff. und 283 SGB V bleiben hiervon unberührt. (2) 1 In der Regel erfolgt die Überprüfung während der Zeit, in der sich der Patient in stationärer Kran- kenhausbehandlung befindet. 2 In diesen Fällen soll die Überprüfung im Krankenhaus stattfinden. 3 Erfolgt die Überprüfung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, nach Beendigung der stationären Behandlung, so können diese Ärzte die Übersendung von Ablichtungen der Kranken- unterlagen verlangen, die sie zur Beurteilung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehand- lung benötigen; dabei sind die in den Krankenun- terlagen enthaltenen Drittgeheimnisse unkenntlich zu machen. 4 Die Anforderung und Verwendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen darf aus- schließlich durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, erfolgen. (3) Die zur Überprüfung berechtigten Ärzte haben sich dem Krankenhaus gegenüber durch Vorlage einer entsprechenden Legitimation auszuweisen. (4) Die Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, können nach vorheriger Anmeldung bei dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Arzt und Nen- nung des zu überprüfenden Behandlungsfalles das Krankenhaus montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr betreten, wenn es im Einzelfall zu einer gutachterlichen Stellungnahme über die Not- wendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung erforderlich ist. (5) 1 Die Überprüfung hat in Gegenwart des leiten- den Abteilungsarztes oder seines Stellvertreters zu erfolgen. 2 Das Krankenhaus stellt die Vorausset- zungen hierfür sicher. Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung – § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V –